Abbruchantrag (§ 58 HBO)
Verfahrenshinweise
Abbruchanträge sind grundsätzlich im Verfahren nach § 58 HBO zu beantragen.
Baugenehmigungsfreie Abbruchmaßnahmen
§ 55 in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt IV HBO regelt die baugenehmigungsfreien Abbruchmaßnahmen.
Danach ist der Abbruch beziehungsweise die Beseitigung von
- baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen nach Anlage 2, Abschnitt I HBO
- Gebäuden bis 300 m³ Brutto-Rauminhalt
- Gebäuden bis 150 m³ Brutto-Rauminhalt, die einem land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbs¬gärtnerischen Betrieb dienen,
- Behältern bis 150 m³ Rauminhalt
- Feuerstätten und ihren Verbindungsstücken
- Transformatoren- und Gasreglerstationen sowie Funkcontainern
- Gerüsten
baugenehmigungsfrei gestellt.
Baugenehmigungsfrei und anderes öffentliche Recht
Auch wenn die Abbruchmaßnahme baugenehmigungsfrei ist, kann die Maßnahme nach anderem öffentlichem Recht genehmigungspflichtig sein, zum Beispiel, wenn denkmalschutzrechtliche Belange betroffen sind.
Abbruch und Neubau
Da Abbruchanträge grundsätzlich nur im Verfahren nach § 58 HBO eingereicht werden können, ist zu empfehlen, die Bauanträge aufzuteilen in Abbruch und Neubaumaßnahme, wenn die Neubaumaßnahme für sich betrachtet, in einem anderen Verfahren (§ 56 oder § 57 HBO) eingereicht werden kann.
Voraussetzung dafür ist, dass der Abbruch und die Baumaßnahmen vollkommen unabhängig voneinander durchgeführt werden können.
Formulare der Bauaufsicht
Erläuterungen zu einzureichenden Bauantragsunterlagen
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