Stellplätze, Garagen, Carports
Stellplätze sind alle Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Möchte ich Stellplätze auf meinem Grundstück errichten, lohnt sich ein Blick in die Stellplatzsatzung meiner Gemeinde und in die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung – GaV). Dort wird detailliert erklärt, wie mein Stellplatz beschaffen sein muss.
Brauche ich eine Baugenehmigung?
In der Anlage zu §63 der Hessischen Bauordnung (HBO) sind alle baulichen Anlagen, die keine Baugenehmigung brauchen, aufgelistet. Demnach brauche ich keine Baugenehmigung unter anderem für Garagen (einschließlich Abstellraum), Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Hilfsfahrzeugen und Stellplätze bis 50m² Fläche (inklusive der Fläche für die Konstruktion), beziehungsweise bis 200m² inklusive der Fläche der Zufahrt. Allerdings muss ich die beabsichtigten Veränderungen schriftlich meiner Gemeinde mit den Bauvorlagen zur Kenntnis geben und darf erst 14 Tage nachdem die Gemeinde diese erhalten hat mit dem Bau beginnen - falls sich die Gemeinde bis dahin nicht bei mir gemeldet hat. Gegebenenfalls können in den örtlichen Bauvorschriften eines Bebauungsplans besondere Regelungen festgesetzt sein und dann brauche ich die Hilfe einer bauvorlageberechtigten Person. Für alle anderen baulichen Anlagen muss ich einen Antrag auf Baugenehmigung stellen.
Ist mein Stellplatz zulässig, selbst wenn ich keine Baugenehmigung brauche?
An den benachbarten Grenzen dürfen nicht mehr als insgesamt drei Stellplätze entstehen. Diese müssen entweder direkt auf der Grenze oder mit mindestens 1m Abstand von dieser liegen. Außerdem darf die Gesamtlänge der meisten baulichen Anlagen entlang der Grenzen insgesamt 15m nicht überschreiten, sie dürfen dort im Mittel nicht höher als 3m sein (bzw. Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände nicht höher als 2m) und die Wandfläche darf an jeder Nachbargrenze nicht größer als 25m² sein. Hat der Bebauungsplan eine private Grünfläche auf meinem Grundstück festgesetzt, sind in dieser Stellplätze in der Regel unzulässig.
Darf ich beliebig viele Stellplätze auf meinem Grundstück haben?
Nein, denn zum Einen dürfen alle baulichen Anlagen zusammengerechnet nicht die Grundflächenzahl überschreiten (das heißt nicht zu viel Fläche versiegeln) und zum anderen kann eine massive Anzahl an Stellplätzen und/oder die Bebauung mit automatisierten Garagen (zum Beispiel als Duplex-System) Lärmemissionen, die der Nachbarschaft nicht zumutbar sind, verursachen. Für die Prüfung der Grundflächenzahl und des Rücksichtnahmegebots bei Lärmemissionen gemäß Baunutzungsverordnung hole ich mir die Hilfe von einer bauvorlageberechtigten Person.
Im Falle eines zugrunde gelegten Bebauungsplans sind dessen ggf. im Hinblick auf die Errichtung/Platzierung von Stellplätzen geltenden Festsetzungen zu beachten.
Diese Planungsgrundlage sollte ich vorab klären (z.B. Abfrage Bebauungsplan „ja oder nein“ über das BürgerGIS).