Terrassen, Überdachungen
Terrassen bauliche Anlagen im Sinne der Hessischen Bauordnung (HBO). Die Regelungen sind jedoch für Terrassen nicht so streng - solange ich meine Terrasse nicht überdache oder sogar zu einem Wintergarten ausbauen möchte.
Brauche ich eine Baugenehmigung?
In der Anlage zu §63 der Hessischen Bauordnung sind alle baulichen Anlagen, die keine Baugenehmigung brauchen, aufgelistet. Demnach brauche ich keine Baugenehmigung unter anderem für:
- Wintergärten bis 30m² Grundfläche, Überdachungen und Teilverglasungen von erdgeschossigen Terrassen und Balkonüberdachungen bis 30m², sowie Balkonverglasungen an Gebäuden, deren höchster benutzbarer Fußboden nicht mehr als 7m über der Geländeoberfläche liegt.
- Dachterrassen auf bestehenden Gebäuden
Allerdings muss ich die beabsichtigten Veränderungen schriftlich meiner Gemeinde mit den Bauvorlagen zur Kenntnis geben und darf erst 14 Tage nach Eingang meines Schreibens bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen, falls sich die Gemeinde bis dahin nicht bei mir meldet. Außerdem brauche ich eine nachweis-berechtigte Person, die mir die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit bescheinigt. Nur für Terrassentrennwände, Sichtschutzzäune bis 2m Höhe, offene Einfriedungen im Außenbereich und Sitzgruppen, Pergolen, nicht überdachte Terrassen bis 1m über Geländeoberfläche in Gärten von Wohngebäuden brauche ich keinen Nachweis der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit und muss die Gemeinde nicht informieren. Für alle anderen baulichen Anlagen muss ich einen Antrag auf Baugenehmigung stellen.
Sollte eine überdachte Terrasse an der Nachbargrenze errichtet werden, sind Abstandsflächen- und Brandschutzregelungen zu beachten.
Gegebenenfalls gibt es zudem einen sogenannten Bebauungsplan, der festsetzt, dass die Errichtung einer Terrasse nur innerhalb der überbaubaren Fläche (dem sogenannten Baufenster) zulässig ist.
Diese Planungsgrundlage sollte ich vorab klären (z.B. Abfrage Bebauungsplan „ja oder nein“ über das BürgerGIS).
Ist jede Art von Terrasse erlaubt?
Grundsätzlich ja, wenn jedoch eine Terrasse mehr als 1m über der Geländeoberfläche liegt und/oder meine Umwehrung mehr als 2m hoch ist und/oder die Terrasse überdacht ist, darf sie nicht näher als 3m an der Nachbargrenze liegen. Übrigens dürfen alle baulichen Anlagen zusammengerechnet nicht die Grundflächenzahl überschreiten (das heißt nicht zu viel Fläche versiegeln). Gegebenenfalls können in den örtlichen Bauvorschriften und den Festsetzungen eines Bebauungsplans besondere Regelungen vorgeschrieben sein. Für die Prüfung der Grundflächenzahl (GRZ) gemäß Baunutzungsverordung (BauNVO) und der Vorschriften beziehungsweise Festsetzungen in einem Bebauungsplan hole ich mir die Hilfe von einer bauvorlage-berechtigten Person. Außerdem dürfen Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände entlang der benachbarten Grenzen nicht höher als 2m sein.