Immissionsschutz
Sie haben Fragen zu Beeinträchtigungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Strahlung?
Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Immissionsschutzes finden Sie Hinweise / Erläuterungen auf den Seiten des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, und nukleare Sicherheit (BMU), des
Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) und des
Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Darf der Nachbar das? - Nachbarschaftsbeschwerden
Beeinträchtigungen von einem benachbarten Gewerbebetrieb oder Grundstück müssen geduldet werden, wenn sie nur unwesentlich sind.
Wie viel Beeinträchtigung hinzunehmen ist, d.h. ob eine erhebliche Belästigung, schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren vorliegen oder nicht, muss in jedem Einzelfall betrachtet werden.
Den Anhaltspunkte dafür, dass Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind, bilden zum einen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm und TA Luft und zum anderen die Einhaltung der Emissionswerte zur Vorsorge. Dabei werden an genehmigungsbedürftige Anlagen höhere Anforderungen gestellt als an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.
An wen kann ich mich wenden?
Anlagen, deren Errichtung und Betrieb unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz fallen, werden durch die zuständige Behörde (Abteilungen Umwelt der Regierungspräsidien, der Landkreise oder Kreisfreien Städte) überwacht.
Rechtsgrundlage
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und alle seine Durchführungsverordnungen
Für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Verfahrensgrundlagen zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens
Detaillierte Informationen zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungs- und Anzeigeverfahren in Hessen erhalten Sie im Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG.