Bioabfallverwertung in der Landwirtschaft
Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung des Bundes sind zur Verwertung vorgesehene Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder auch aus Pilzmaterialien, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können. Pflanzenreste, die auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen anfallen und auf diesen Flächen verbleiben, gelten nicht als Bioabfälle.
Bei der Ausbringung von Bioabfällen auf landwirtschaftlichen Flächen (vor allem Kompost sowie Gärreste aus Biogasanlagen) sind neben den Bestimmungen der Düngeverordnung (DüV) vor allem die Vorschriften der Bioabfallverordnung (BioAbfV) einzuhalten.
Beim Einsatz von Kompost ist zwischen Kompost ohne bzw. mit Gütesiegel zu unterscheiden: Bei der Verwertung von Komposten ohne Gütesiegel haben die Flächenbewirtschafter alle Anforderungen der Bioabfallverordnung einzuhalten, während bei der Verwertung von Komposten mit Gütesiegel die Anforderungen an die Flächenbewirtschafter deutlich reduziert sind:
ohne Gütesiegel | mit Gütesiegel | |
Bodenuntersuchung (Schwermetalle, pH-Wert) | x | |
Meldung der Ausbringungsflächen | x | x |
Flächendokumentation | x | x |
Vorlage eines Lieferscheins (bei fremden Abgebern) | x |
Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt Kompost- und Koferment-Gärresten auf landwirtschaftlichen Flächen entnehmen.
Die Ergebnisse der Bodenuntersuchung, die Auflistung der Ausbringungsflächen und ggf. die Lieferscheine hat der Flächenbewirtschafter innerhalb von zwei Wochen nach der Bioabfallausbringung der örtlich zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde vorzulegen.
Dazu sind die folgenden Formulare zu verwenden:
Ansprechpartner/innen
Name Sachgebiet | Zimmer | Telefon |
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Sie erreichen uns auch elektronisch unter der in der rechten Infobox angegebenen E-Mail-Adresse. | ||
Standort: Kreishaus Darmstadt | ||
Herr Lepke Klärschlamm, Düngung, Cross Compliance | 1611 | 06151 / 881-2090 |
Frau Büttner Klärschlamm, Bioabfall | 1604 | 06151 / 881-2095 |