Grundwassernutzung zur Gartenbewässerung
Brunnenbohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Eine geplante Benutzung von Grundwasser ist der Unteren Wasserbehörde spätestens einen Monat vor Baubeginn anzuzeigen. Soweit dabei Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden, kann eine Erlaubnispflicht entstehen. Im Rahmen der Anzeige erfolgt durch die zuständige Untere Wasserbehörde eine Prüfung hinsichtlich des Erfordernisses einer Erlaubnis. Bei einer Brunnentiefe von mehr als 10 m ist dies generell gegeben. In diesem Fall dürfen die Arbeiten zudem nur durch ein nach Arbeitsblatt DVGW W 120-1 zertifiziertes Unternehmen durchgeführt werden. Rammbrunnen mit den geeigneten Ausbaumaterialien aus einem Fach- oder Baumarkt können meist selbst hergestellt werden. Angaben zu Grundwasserständen erhalten Sie beim Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden, oder beim örtlichen Wasserversorger. Eine Erlaubnispflicht kann bspw. auch bei Schachtbrunnen o. ä. entstehen.
Wir bitten Sie, die Anzeige bzw. Beantragung vorzugsweise digital vorzunehmen.
Bitte halten Sie für die digitale Anzeige/den digitalen Antrag folgende Daten und Unterlagen bereit:
- Daten der antragstellenden Person
- Angaben zum Standort des Brunnens (Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück)
- Technische Daten des Brunnens (Bohrtiefe, voraussichtliche Entnahmemenge, Verwendungszweck, Art der Entnahme)
- Lageplan mit verbindlicher Einzeichnung des Brunnenstandorts
- Einverständniserklärung des Eigentümers, sofern Sie nicht Eigentümer des betroffenen Grundstücks sind
- sofern der Brunnen tiefer als 10 m gebohrt werden soll: Zertifikat der Bohrfirma nach Arbeitsblatt DVGW W 120-1
- sofern der Brunnen tiefer als 10 m gebohrt werden soll: Produktblätter für die zur Verwendung vorgesehenen Materialien (Brunnen- und Filterrohre, Filterkies, Abdichtmaterialien und Bohrspülmittel), aus denen deren Eignung für den Brunnenbau hervorgeht
Klicken Sie bitte hier: Digitaler Brunnenantrag / Anzeige
Bei Fragen diesbezüglich können Sie sich an Frau Westerwald, Tel. 06151/881-1430, wenden.
Alternativ kann hierfür auch das Formular Anzeige zur Benutzung von Grundwasser verwendet werden.
Weitergehende Informationen:
Die Benutzung von Grundwasser (meistens Entnahme) bedarf grundsätzlich nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer Erlaubnis oder Bewilligung. Gemäß § 46 Abs. 1 WHG bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser keiner Erlaubnis für Zwecke der gewöhnlichen Bodenbewässerung gärtnerisch genutzter Grundstücke, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Gemäß § 29 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) ist über § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG hinaus eine Erlaubnis oder Bewilligung auch nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 m³ pro Jahr (Fördervolumen) erfolgt.
Deshalb darf Grundwasser zur Gartenbewässerung zum Beispiel bis zum oben genannten Fördervolumen erlaubnisfrei gefördert werden. Die Förderung ist jedoch gemäß § 29 Abs. 2 HWG mindestens einen Monat vor der Einrichtung des Brunnens bei der Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstückes anzuzeigen.
Die erlaubnisfreie Grundwassernutzung beinhaltet jedoch nicht die erforderliche Erlaubnis, Stoffe (PE-Rohre, Schüttgut und Bohremulsion) ins Grundwasser einzubringen. Erlaubnisfrei bleibt lediglich die Entnahme durch Einbringen (Einrammen) handelsüblicher Rohre (Rammsonden) bzw. die Bohrung von Brunnen mit einer maximalen Tiefe von 10 m.“
Andere Grundwassernutzungen
Eine andere Grundwasserbenutzung ist die Grundwasserhaltung. Darunter versteht man das Abpumpen von Grundwasser, um für die Zeit einer Baumaßnahme die Baugrube trocken zu halten. Auch eine ständige Grundwasserhaltung kann nötig sein, um die Bausubstanz vor drückendem Grundwasser zu schützen. Auch hier gilt die Grenze von 3.600 m³ Grundwasser, das pro Jahr erlaubnisfrei gefördert werden darf. Ist der Förderbedarf höher bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die gemäß Merkblatt zu beantragen ist.
Anzuzeigen ist eine Grundwasserhaltung auf jeden Fall. Von der Wasserbehörde werden dem Bauherrn dann auch Tipps gegeben, um unnötige Schäden zu vermeiden. Durch eine unsachgemäße Wasserhaltung können sich zum Beispiel an Nachbargebäuden teure Setzrisse bilden.
Grundsätzlich erlaubnispflichtig ist die Grundwassernutzung zur Beheizung eines Gebäudes. Falls diese Art der Geothermie angestrebt wird, kann bei uns ebenfalls ein Antrag gemäß Merkblatt eingereicht werden. Eine Abklärung des Eisen- oder Mangangehalts im Grundwasser ist dabei sehr empfehlenswert. Wenn der Eisen- oder Mangangehalt im Grundwasser zu hoch ist, würde sich die Pumpe zu schnell zusetzen und die Wärmeenergiegewinnung wäre nicht wirtschaftlich.