Sperrkonto oder Bankbürgschaft

Sollten Sie die erforderliche Einkommensgrenzen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung nicht erreichen, kann die Ausländerbehörde unter außergewöhnlichen Umständen als alternative ein Sperrkonto oder  eine Bankbürgschaft anerkennen.

„Außergewöhnlich“ bedeutet hier z.B. Todesfall oder schwere Krankheit in der Familie. Eine vorherige Rücksprache mit der Ausländerbehörde ist in diesem Fall zwingend erforderlich.

Die Höhe des Sperrkontos oder der Bürgschaft muss die voraussichtlichen Kosten des Aufenthaltes und der Rückreise decken. In der Regel muss pro eingeladener Person ein Sperrkonto oder eine Bankbürgschaft über einen Sockelbetrag von 2.500,00€ ausgestellt werden. 

Die Bankbürgschaft muss für einen unbefristeten Zeitraum gelten und als Begünstigter ist der Landkreis Darmstadt-Dieburg, vertreten durch die Ausländerbehörde, einzutragen. Ihre Bank haftet dann für die oben beschriebenen Eventualitäten, wird Sie aber im Innenverhältnis haftbar machen können.

Die Freigabe des Sperrkontos oder der Bankbürgschaft erfolgt sobald die Eingeladene Person/eingeladenen Personen nachweislich ausgereist ist/sind ( Die Ausreise ist Nachzuweisen durch eine Grenzübertrittsbescheinigung oder einem Ausreisestempel im Nationalpass)- Bitte melden Sie sich bei weiteren Fragen hierzu.

Zur Eröffnung eines Sperrkontos benötigen Sie vorab eine Bescheinigung zur Vorlage bei Ihrem Kreditinstitut. Kontaktieren Sie uns hierzu bitte per Post oder per Mail. 

Für die Ausstellung der Bescheinigung ist eine Gebühr in Höhe von 18,00 Euro zu entrichten.

Muster einer Bankbürgschaft:

Bürgschaftsurkunde

Wir verbürgen uns gegenüber dem Landkreis XXXXXXXXXX, selbstschuldnerisch und unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage und auf erste Anforderung für alle Ansprüche nach den §§ 66, 68 AufenthG aus dem Aufenthalt von

- Name und Daten Ihres Gastes -

in der Bundesrepublik Deutschland

bis zum Höchstbetrag von XXXX €.

Datum, Doppel-Unterschrift (soweit vorgeschrieben)