Presse-Archiv 2003
Oberlandesgericht stellt klar: keine wettbewerbswidrige Kooperation
Bietergemeinschaft übernimmt Müllabfuhr
23.07.2003
Darmstadt-Dieburg - Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat der kommunale Zweckverband Abfall- und Wertstoffeinsammlung (ZAW) ein Urteil mit maßgeblichem Einfluss auf die Müllgebühren in den 22 Städten und Gemeinden im Landkreis Darmstadt-Dieburg erstritten. Nach der inzwi schen rechtskräftigen Entscheidung der obersten Instanz kann der Verband jetzt eine Bietergemeinschaft mit der Einsammlung und dem Transport von Abfällen beauftragen und spart dadurch bei einer Gesamtrechnung von 4,16 Millionen Euro vom kommenden Jahr an rund 180.000 Euro gegenüber dem derzeitigen Aufwand. Über die gesamte Vertragslaufzeit von sieben Jahren betrachtet, bedeutet dies eine Kostenreduzierung um 1,26 Millionen Euro, freut sich Erste Kreisbeigeordnete und Verbandsvorsitzende Celine Fries. Für die künftige Gebührenentwicklung sei die Müllabfuhr mit einem rund zwan zigprozentigen Anteil an den gesamten Entsorgungskosten ein durchaus beachtenswerter Faktor. Abgesehen von dem für die betroffenen Bürger erfreulichen Ausgang ist die Entscheidung des Gerichts nach Auskunft von ZAW-Geschäftsführer Jürgen Kreis von hohem Interesse für die Entsorgungswirtschaft. Im vorliegenden Fall sei bundesweit erstmals in einem gerichtlichen Vergabeprüfungsverfah ren über die Bedingungen entschieden worden, unter denen sich Bieterge meinschaften am Wettbewerb beteiligen können. Der ZAW hatte im vorigen Jahr die Abfuhr von Rest- und Sperrmüll, Bioabfall und Altpapier im Kreis europaweit ausgeschrieben und daraufhin sieben Angebote erhalten. Das günstigste und wirtschaftlichste stammte von einer Bietergemeinschaft aus zwei Firmen mit Sitz in Ginsheim-Gustavsburg und Eichenzell, die den Zu schlag erhalten sollten. In der Kooperation sah ein Konkurrent aus Egelsbach jedoch eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede und schaltete die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Darmstadt ein. Sowohl diese Stelle als auch das OLG Frankfurt als Beschwerdeinstanz sehen jedoch keinen Verstoß gegen das Kartellverbot und das Transparenzgebot nach dem Ge setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Aktenzeichen OLG Ffm: 69 d VK 70/2002).
db