Kurzzeitkennzeichen
Unterlagen:
- g ültiger Personalausweis des*der Fahrzeughalters*in
- bei Reisepass zusätzlich eine Meldebescheinigung
- bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Personalausweis oder Reisepass des*der Geschäftsführers*in
- Versicherungsbestätigung (7-stellige eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im Original; sollten die Fahrzeugdokumente nicht im Original vorliegen, nehmen Sie bitte vorher Kontakt mit der Zulassungsbehörde auf
- bei einem Neufahrzeug: COC-Dokument (EU-Übereinstimmungsbescheinigung) des Herstellers oder Gutachten
- Bericht der Hauptuntersuchung (im Original)
- Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass des*der Bevollmächtigten (bei Beauftragung von Dritten)
- Kaufvertrag (wenn das Kurzzeitkennzeichen am Standort des Fahrzeuges beantragt wird und der*die Halter*in keinen Wohnsitz im Zulassungsbezirk hat)
Hinweise:
Der Antrag für Kurzzeitkennzeichen kann bei der für den Hauptwohnsitz der antragstellenden Person örtlich zuständigen Zulassungsbehörde oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden.
Die Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen erfolgt für längstens sechs Tage. Die Dauer beginnt mit dem Tag der Zuteilung.
Es dürfen nur noch Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden.
Kann für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden
- erfolgt von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein ein Vermerk, dass Fahrten nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden dürfen.
W
erden bei der Untersuchung erhebliche und geringe Mängel festgestellt- dürfen nur Fahrten zur unmittelbaren Reparatur der Mängel in eine nächstgelegene geeignete Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden.
Wird bei der Untersuchung das Fahrzeug als verkehrsunsicher eingestuft
- ist eine Weiterfahrt nicht möglich.
Besitzt das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis
- erfolgt von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein ein Vermerk, dass nur Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder im angrenzenden Zulassungsbezirk zur Erlangung der Betriebserlaubnis durchgeführt werden dürfen.
Personen ohne Wohnsitz in Deutschland
Kurzzeitkennzeichen dürfen an Personen ohne Wohnsitz in Deutschland nur unter Angabe und mit Gegenzeichnung einer*eines Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Zulassungsbehörde zugeteilt werden.
Hierfür ist zusätzlich zu den sonstigen Dokumenten der Vordruck der Empfangsbevollmächtigung auszufüllen und sowohl von der empfangsberechtigten als auch von der vollmachtgebenden Person unterschrieben einzureichen sowie die Ausweisdokumente der empfangsberechtigten und der vollmachtgebenden Person vorzulegen.
Eine empfangsbevollmächtigte Person ist nicht mehr zu benennen, wenn der*die Halter*in seinen Wohnsitz in einem Land hat, in dem das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland in Kraft ist. Nachfolgende Länder sind hiervon betroffen: Belgien, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweiz und Spanien. In diesen Fällen ist das Formular Halter ohne Wohnsitz in DE durch den*die Halter*in auszufüllen.
zurück...