Gartenhäuser, Abfalleinrichtungen
Der typische Geräteschuppen und Einhausungen für Müllbehälter sind bauliche Anlagen im Sinne der Hessischen Bauordnung (HBO). Geräteschuppen und Gartenhäuser sind außerdem im Sinne der Hessischen Bauordnung als Gebäude definiert.
Brauche ich eine Baugenehmigung?
In der Anlage zu §63 der Hessischen Bauordnung sind alle baulichen Anlagen, die keine Baugenehmigung brauchen, aufgelistet. Demnach brauche ich keine Baugenehmigung unter anderem für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30m³ groß sind und nicht als Verkaufs- und/oder Ausstellungsraum genutzt werden, und für Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, wenn sich das Grundstück in einer Kleingartenanlage (rechtskräftig durch Bebauungsplan festgesetzt) befindet. Außerdem bedürfen drucklose Behälter bis 50m³ Behälterinhalt (z.B. für Müll) und bis 3,5m Höhe oder Tiefe, sowie Fahrsilos, Kompost- und ähnlicher Anlagen ebenfalls keine Baugenehmigung. Für alle anderen baulichen Anlagen muss ich einen Antrag auf Baugenehmigung stellen.
Darf ich mein Gartenhaus oder einen Mülleinhausung überall auf meinem Grundstück errichten?
Grundsätzlich ja, aber die Gesamtlänge der meisten baulichen Anlagen entlang der benachbarten Grenzen darf insgesamt 15m nicht überschreiten, sie dürfen dort im Mittel nicht höher als 3m (bzw. Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände nicht höher als 2m) sein und die Wandfläche darf an jeder Nachbargrenze nicht größer als 25m² sein. Außerdem müssen Abfalleinrichtungen über 1,5m Höhe und nicht eingehauste Flächen für Müllbehälter über 1,5m Höhe von den Nachbargrenzen 3m entfernt bleiben. Gegebenenfalls können in den örtlichen Bauvorschriften eines Bebauungsplans besondere Regelungen festgesetzt sein. Hat der Bebauungsplan sogar eine private Grünfläche auf meinem Grundstück festgesetzt, sind in dieser Gartenhäuser und Abfalleinrichtungen nur begrenzt zulässig. Eine häufige Festsetzung im Bebauungsplänen für private Grünflächen als Eigentümergarten ist zum Beispiel: Ein Geräteschuppen einschließlich einem überdachtem Freisitz mit einer Fläche von höchstens 10m² ist zulässig. Die Festsetzungen in Bebauungsplänen können also sehr umfangreich sein, deswegen hole ich mir für die Prüfung der Zulässigkeit auf Grund von Festsetzungen in einem Bebauungsplan die Hilfe von einer bauvorlageberechtigten Person.