Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ)
Zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe kann eine Zulage zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile gewährt werden. Ziel dieser Förderung ist, in benachteiligten Gebieten eine standortgerechte Landbewirtschaftung zu fördern.
Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz in Hessen haben und eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf förderberechtigten Flächen in benachteiligten Gebieten ausüben. Seit 2021 werden auch außerhessische Flächen in benachteiligten Gebieten anderer Bundesländer für Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz in Hessen haben, gefördert. Eine Zahlung wird jährlich auf Antrag gewährt und erfolgt ab einer förderfähigen Fläche von mindestens 3 ha je Zuwendungsempfänger.
Von den Begünstigten der Ausgleichszulage sind im gesamten Betrieb die verbindlichen Cross-Compliance (CC) Anforderungen der Artikel 91 bis 95 und des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten.
Förderfähig sind grundsätzlich nur Flächen, die im benachteiligten Gebiet liegen.
Die Höhe der Zuwendung für die benachteiligten Gebiete ist gestaffelt nach der Höhe der Ertragsmesszahl (EMZ) und zusätzlich differenziert nach dem Anteil der Hauptfutterfläche (HFF) an den landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) des Betriebs. Die EMZ drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus.
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