Düngung in Landwirtschaft und Gartenbau
Düngemittel bedeuten für Pflanzen das gleiche wie Futtermittel für Tiere und Lebensmittel für Menschen. Eine Düngung nach guter fachlicher Praxis versorgt Pflanzen mit den notwendigen Pflanzennährstoffen und erhält und fördert zugleich die Bodenfruchtbarkeit.
Letztlich dient die Düngung dem Ziel, die Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, zugleich aber preisgünstigen Erzeugnissen zu versorgen. Ein enger rechtlicher Rahmen sorgt dafür, dass die Gesundheit von Menschen und Tieren und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden. So müssen Düngemittel durch europäisches oder nationales Düngerecht zugelassen sein und dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Dazu gehört, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung von Düngemitteln am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden.
Das Düngegesetz regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Düngemitteln. Die Düngemittelverordnung konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben, indem sie das Herstellen, die Zusammensetzung und die Kennzeichnung von Düngemitteln regelt. Die Düngeverordnung schließlich präzisiert die konkreten Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Düngemittelanwendung und regelt wie mit der Düngung verbundene Risiken zu verringern sind.
Auf Grund dessen ist der Düngebedarf der Kulturpflanzen vor der Aufbringung nach vorgegebenen Verfahren zu ermitteln. Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen, dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewährleistet ist.
Dabei sind auch die Nährstoffvorräte des Bodens zu berücksichtigen. Der Nährstoffbedarf einer Kultur wird einerseits durch die zu erwartende Erntemenge bestimmt; andererseits wird er beeinflusst durch die Qualitätsansprüche bei der Vermarktung.
Düngezeitpunkt und Düngermenge sind so zu wählen, dass den Pflanzen die erforderlichen Nährstoffe zeit- und bedarfsgerecht zur Verfügung stehen.
Durch das Verbot der Düngung tief gefrorener Böden sowie Vorgaben zu Oberflächengewässerabständen, insbesondere bei stark geneigtem Gelände, sollen Nährstoffeinträge in Oberflächengewässer vermieden werden. Da Nährstoffverluste bei der Düngung nicht gänzlich vermieden werden können, gibt die Verordnung außerdem vor, bis zu welcher Höhe Nährstoffüberschüsse noch der guten fachlichen Praxis entsprechen.
Die örtlich zuständige Untere Landwirtschaftsbehörde überwacht in Zusammenarbeit mit dem Regierungspräsidium Kassel und dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL) den Düngemittelverkehr und die Düngemittelanwendung.
Für den Fall, dass Sie an weiteren Details interessiert sind, stehen die nachfolgenden Unterlagen als Downloads zu Verfügung:
Düngegesetz
Düngeverordnung
Verbringungsverordnung
Einzelantrag Sperrzeitverschiebung
Sammelantrag Sperrzeitverschiebung
Anlage zum Sammelantrag Sperrzeitverschiebung
Ansprechpartner/innen
Name Sachgebiet | Zimmer | Telefon |
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Standort: Kreishaus Darmstadt | ||
Herr Lepke Klärschlamm, Düngung, Cross Compliance | 1611 | 06151 / 881-2090 |
Frau Camus | 1606 | 06151 / 881-2084 |