Grundstückverkehr

Unter Grundstücksverkehr im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes ist jede rechtsgeschäftliche Veräußerung zu verstehen, von der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke beziehungsweise Moor- und Ödlandflächen, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden könnten, betroffen sind.

Erst mit der Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch entfaltet die rechtsgeschäftliche Veräußerung ihre volle, auch gegenüber Dritten geltende Rechtskraft. Die Grundbucheintragung wird vom beauftragten Notar veranlasst. Dies setzt allerdings unter anderem voraus, dass sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen beziehungsweise Genehmigungen bestimmter Behörden vorliegen.

Die rechtsgeschäftliche Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken beziehungsweise von Moor- und Ödlandflächen, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden könnten, bedarf unter anderem der Genehmigung durch die Grundstückverkehrsbehörde. In Hessen üben die Unteren Landwirtschaftsbehörden zugleich die Funktion der Grundstückverkehrsbehörde aus. Für die Landkreise Darmstadt-Dieburg und Groß-Gerau sowie für die Stadt Darmstadt ist dies das Fachgebiet Landwirtschafft im Fachbereich Natur-, Gewässer- und Bodenschutz bei der Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg.

Genehmigungsfreiheit

Generell genehmigungsfrei ist in Hessen der Vertrag über eine der vorgenannten Flächen, soweit diese kleiner als 0,25 ha und nicht bebaut ist. Darüber hinaus sind Rechtsgeschäfte unter anderem dann genehmigungsfrei, wenn der Bund oder ein Bundesland als Vertragspartner an der Veräußerung beteiligt ist oder wenn die Grundstücksveräußerung einem Flurbereinigungsverfahren dient.

Genehmigungszwang

Schließlich gibt es eine Reihe von Fällen, bei denen ein gesetzlicher Genehmigungszwang besteht. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Veräußerungen an denen die Gemeinde beteiligt ist, sofern das veräußerte Grundstück in ihrem Gebiet liegt und durch einen Bauleitplan im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches nachgewiesen wird, dass das Grundstück für nichtland- oder nichtforstwirtschaftliche Zwecke vorgesehen ist.
  • Veräußerung oder Übertragung im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge, sofern es sich um ganze land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe handelt und der Erwerber entweder der Ehegatte des Eigentümers ist, mit dem Eigentümer in gerader Linie bzw. bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt ist oder mit dem Eigentümer bis zum zweiten Grad verschwägert ist.

Alle Fälle, die nicht von Gesetzes wegen genehmigungsfrei sind oder einem Genehmigungszwang unterliegen, sind im Einzelfall zu prüfen. Je nach Situation kann die Genehmigung - gegebenenfalls unter Auflagen oder Bedingungen  - erteilt werden, mit Hilfe eines Siedlungsunternehmens ein Vorkaufsrecht ausgeübt  oder die Genehmigung versagt werden.

Wenn Sie mehr wissen möchten oder als Landwirt am Kauf von Flächen interessiert sind, für die eventuell ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, rufen Sie uns gerne an.

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Betriebskontrollen, Grundstücksverkehr
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