Bodenverlagerungen

Von einer Baumaßnahme darf keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgehen (vgl. § 3 HBO). Dazu gehören auch die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes. Nach dem Grundsatz des vorsorgenden Bodenschutzes ist bei einer Baumaßnahme zu prüfen, ob von dem Baumaterial eine Beeinträchtigung des Bodens unter diesem Material ausgehen kann. Für diese Prüfung ist der Bauherr selbst verantwortlich. Eine „Zustimmung“ der Bodenschutzbehörde ist nicht vorgesehen, auch nicht für die Herstellung von Böden.

Nur, wenn Material in einer Menge von über 600 m3 auf den Boden aufgebracht oder in den Boden eingebracht werden soll, ist dieses Vorhaben der Bodenschutzbehörde vor Beginn der Maßnahme unter Angabe der betroffenen Fläche, der Art und des Zwecks der Maßnahme, des Materials sowie dessen Inhaltsstoffen und Menge der Bodenschutzbehörde „anzuzeigen“ (§ 4 Abs. 3 HaltBodSchG). Für die Anzeige kann der „Vordruck Anzeigeformular für Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 HaltBodSchG (Bodenverlagerungen über 600 m3)“ verwenden.