Gesetzliche Grundlagen
Grundgesetz Artikel 3, Absatz 2:
"Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
§ 4a Hessische Kreisordnung (HKO) bzw. § 4b Hessische Gemeindeordnung (HGO):
"Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch Aufgabe der Gemeinden. Durch die Einrichtung von Frauenbüros oder vergleichbaren Maßnahmen wird sicher gestellt, dass die Verwirklichung dieses Auftrages auf Gemeindeebene erfolgt."
Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG)
§ 1 HGlG: "Ziel des Gesetzes sind die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst. Bis zur Erreichung dieses Zieles werden durch die berufliche Förderung von Frauen auf der Grundlage von Frauenförderplänen mit verbindlichen Zielvorgaben die Zugangs- und Aufstiegsmöglichkeiten, sowie die Arbeitsbedingungen von Frauen verbessert." (Vollständiger Text)
Bildung von Frauenkommissionen nach §43 HKO bzw. §72 HGO:
"Der Kreisausschuss bzw. der Magistrat oder Gemeindevorstand kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen." Nähere Informationen zu den Aufgaben und zur Besetzung der Frauenkommission finden Sie
hier