Übernahme von Bestattungskosten
Ein Todesfall innerhalb der Familie ist eine große Belastung für die Angehörigen. Neben der Trauer um die verstorbene Person müssen viele wichtige Angelegenheiten geregelt werden. Dazu gehört vor allem auch die Organisation der Bestattung.
Wurde keine (ausreichende) Bestattungsvorsorge getroffen und kann es den Verpflicheten nicht zugemutet werden, die erforderlichen Kosten der Bestattung zu tragen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII einspringen.
Zur Bestattung sind verplichtet:
a) die vertraglich Verpflichteten
Eine Verpflichtung zur Bestattung kann beispielsweise bestehen durch:
- Übergabevertrag
- Altenteilsvertrag
- Schenkungsvertrag
- Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen
b) der Vater eines nichtehelichen Kindes
bei Tod der Mutter infolge der Schwangerschaft oder Entbindung
(§ 1615 BGB).
c) die Erben
nach
§ 1968 BGB bzw. Vermächtnisnehmer (§ 2147 BGB)
d) die Unterhaltsverpflichteten
nach den Bestimmungen des BGB
e) die Angehörigen,
die nach § 13 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz verpflichtet sind.
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind:
- der*die Ehepartner*in oder Lebenspartner*in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Kinder
- Eltern
- Großeltern
- Enkel
- Geschwister
- Adoptiveltern und
- Adoptivkinder
Hat die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einem Krankenhaus, einem Heim, einer Sammelunterkunft, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung gelebt und sind Angehörige nicht aufzufinden, ist die Leitung dieser Einrichtung verplichtet, die Bestattung zu veranlassen.
Sind weder Angehörige noch sonstige Verplichtete aufzufinden, wenden Sie sich bezüglich der Bestattung bitte an das örtlich zuständige Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Die Kostentragungspflicht besteht im Rahmen der Unterhaltspflicht bzw. der Bestattungspflicht nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz auch dann, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde.
Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme von Bestattungskosten sind:
- Die antragstellende Person ist zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet.
- Der antragstellenden Person (und ggf. dem*der Ehe- oder Lebenspartner*in / Partner*in in eheähnlicher Gemeinschaft)
ist es im Rahmen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zuzumuten, die
Bestattungskosten aus eigenen Mitteln zu tragen (§ 19 Abs. 3 SGB XII).
- Es besteht ein Vertrag zwischen der antragstellenden Person und einem Bestattungsunternehmen
über die Bestattung der verstorbenen Person
oder
die antragstellende Person wird von der Ordnungsbehörde oder von anderen Verpflichteten zur Tragung der Bestattungskosten herangezogen (Ausgleichsanspruch)
- Vorrangig zu realisierende Ansprüche decken die Bestattungskosten nicht vollständig. Vorranging einzusetzen sind: der gesamte Nachlass, Todesfallleistungen (z. B. aus einer gesetzlichen oder privaten Versicherung, Bestattungsgeld, Beihilfe) und Schadenersatzansprüche bei einer schuldhaften Tötung.
Übernommen werden nach § 74 SGB XI die angemessenen Kosten. Dazu zählen die Aufwendungen für ein ortsübliches Begräbnis einfacher Art. Diese beinhalten:
- Leichenschau
- Leichenbeförderung über eine kurze Strecke
- Sarg einfachster Ausstattung
- Einkleiden und Einsargen der Leiche
- musikalische Ausgestaltung der Trauerfeier durch abspielbare Medien
- einfaches Holzkreuz bzw. einfacher Grabstein (sofern von der Friedhofssatzung vorgeschrieben)
- Bestattungs- und Grabgebühren für ein einfaches Reihengrab. Dies gilt auch, wenn der*die Verstorbene in einer bereits vorhandenen Familiengrabstätte bestattet wird und hierdurch höhere Folgekosten entstehen
- sonstige Kosten (z.B. einfacher Blumenschmuck)
Der Sozialhilfeträger ist bei der Entscheidung, was erforderlich ist, an die Vorschriften der jeweiligen Friedhofssatzung gebunden. Die Kosten variieren daher von Gemeinde zu Gemeinde.
Anstelle einer Erdbestattung ist auch eine Feuerbestattung möglich. In diesem Fall werden zusätzlich folgende Kosten übernommen:
- Kosten für die Leichenbeförderung zum Krematorium und zurück
- Kosten der Einäscherung
- Bestattungs- und Grabgebühren für ein einfaches Urnengrab
Die Besonderheiten einer Bestattung anderer Glaubensrichtungen werden respektiert. Die Kosten hierfür werden in angemessener Höhe übernommen.
Kosten, die anlässlich einer Bestattung im Ausland entstehen, werden nur dann übernommen, sofern sie die Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses einfacher Art nicht übersteigen.
Kosten, die die angemessenen Kosten übersteigen, werden nicht übernommen. Sie sind selbst zu tragen.
Nicht übernommen werden beispielsweise:
- Kosten für eine Traueranzeige
- Kosten für eine Schmuck- oder Überurne
- Aufwendungen für den Leichenschmaus
- Dienstleistungen des Bestattungsunternehmens, sofern diese dem Verpflichteten zugemutet werden können
Zur Beantragung der Kostenübernahme für Bestattungskosten reichen Sie uns bitte den folgenden Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben ein:
Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten (pdf)
Bitte beachten Sie zudem die folgenden Informationen:
Merkblatt zu den Mitwirkungsfplichten (pdf)
Neben dem Antragsformular werden folgende Unterlagen benötigt:
- Sterbeurkunde
- Nachweise über den Nachlass
- Einkommens- und Vermögensnachweise
(auch Ihres Ehegatten/Partners in eheähnlicher Gemeinschaft/Lebenspartners, da dieser bei der Prüfung der Zumutbarkeit ebenfalls zu berücksichtigen ist) - Kostenvoranschläge bzw. Rechnungen des Bestattungsunternehmens
- Gebührenbescheide der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Gerne können Sie auch unser Upload-Portal zur Übermittlung der Antragsunterlagen nutzen. Wählen Sie dort bitte unter "Anliegen" das Stichwort "Bestattungskosten" aus, damit wir Ihre Unterlagen korrekt zuordnen können.
Bei Fragen zur Übernahme von Bestattungskosten wenden Sie sich bitte an:
Nachnamen A - M: Frau Dieter 06151 / 881-2153 |
Nachnamen N - Z: Herr Braun 06151 / 881-2144 |
Bestattungskosten sind in der Regel zeitnah zu bezahlen. Bei Banken gilt daher im Todesfall eine Ausnahme, auch wenn keine Kontovollmacht über den Tod hinaus erteilt wurde und noch kein Erbschein vorliegt: Ist ausreichend Geld auf dem Konto der verstorbenen Person vorhanden, können Angehörige die Rechnungen für die Bestattung einreichen. Nach der Abgabe einer "Haftungserklärung zur Nachlassabwicklung" werden diese Rechnungen vom Konto des Erblassers bezahlt.