Unterhaltspflicht

Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nachrangig gewährt. Das bedeutet, dass derjenige keine Grundsicherungsleistungen, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege bekommt, der sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen erhält.

Zu den Hilfen von anderen gehören auch die privatrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen von Angehörigen.

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurden seit dem 01.01.2020 Angehörige von Sozialhilfeempfängern deutlich entlastet.

Die Unterhaltspflicht nach dem SGB XII ist abhängig von der Hilfeart und dem verwandtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnis zu der unterhaltspflichtigen Person.

Für Leistungen der Eingliederungshilfe und der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist ein Unterhaltsübergang nach dem SGB IX grundsätzlich nicht vorgesehen.

 

Bitte beachten Sie, dass eine Rechtsberatung in Unterhaltsangelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durchgeführt werden darf. 



Kindesunterhalt

Hier ist zu unterscheiden, ob der Unterhalt gegenüber einem volljährigen oder einem minderjährigen Kinder zu erbringen ist.

Bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen geht bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe zur Pflege bei minderjährigen Kindern der Unterhaltsanspruch bis zu der Höhe der vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen über.

Gegenüber volljährigen Kindern gilt die sogenannte Unterhaltsvermutung. Dies bedeutet, dass eine Prüfung der Unterhaltsfähigkeit der Eltern oder des Elternteils nur dann erfolgt, wenn das jährliche Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt. Liegen die Einkünfte unter der Jahreseinkommensgrenze geht der Unterhalt nicht auf den Sozialhilfeträger über.

Diese Regelung gilt auch gegenüber volljährigen Kindern, die Leistungen der Grundsicherung aufgrund einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung beziehen.

Elternunterhalt

Auch hier gilt die Unterhaltsvermutung. Nur wenn die Einkünfte das Jahresgesamteinkommen von 100.000 Euro übersteigen, kommt der Übergang von Unterhaltsansprüchen in Betracht.

Die Regelung der Unterhaltsvermutung gilt für alle existenzsichernden Leistungen, für Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege sowie gegenüber Eltern oder Elternteilen, die in stationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind.

Sowohl bei Ansprüchen gegenüber volljährigen Kindern als auch gegenüber Eltern, gibt es eine Unterhaltsbeschränkung, wenn die unterhaltsberechtigte Person im erheblichem Maße zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt ist (§ 99 SGB IX) oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a SGB XII ist.  In diesen Fällen geht der Unterhaltanspruch bei der Hilfe zur Pflege (ambulant und stationär) nur bis zu einem Betrag von monatlich 34,44 Euro auf den Träger der Sozialhilfe über, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherungsleistungen bis zu einer Höhe von 26,49 Euro monatlich.

Ehegattenunterhalt

Die Unterhaltsfähigkeit von geschiedenen und getrennt lebenden Eheleuten ist grundsätzlich zu prüfen. Die Prüfung erfolgt unabhängig der Hilfeart. Der Wegfall der Unterhaltspflicht bei Einkünften unter der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro gibt es hier nicht.

 

Bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII sind immer Angaben zu den unterhaltspflichtigen Angehörigen zu machen.

Aufgrund der von den Antragstellern gemachten Angaben findet im Bedarfsfall eine weitere Prüfung durch die spezialisierten Sachbearbeiter des Unterhaltssachgebietes statt.

Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, werden die unterhaltspflichtigen Angehörigen über die Leistungsbeantragung ihrer Verwandten oder Ehegatten informiert. Nach Vorlage von entsprechenden Nachweisen wird die Unterhaltsfähigkeit geprüft. Wenn sich ein Unterhaltsanspruch errechnet, geht dieser auf den Sozialhilfeträger über.

Sollten Sie Fragen zum Thema sozialhilferechtliche Unterhaltsverpflichtung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

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