Sie möchten Betreuer*in im LaDaDi werden?
Wir freuen uns, dass Sie sich für die Betreuungstätigkeit interessieren. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg sucht geeignete Personen, die Verantwortung für Erwachsene übernehmen und die juristische Fürsorge für diese Menschen ausüben möchten. Eine solche Tätigkeit umfasst die rechtliche Vertretung in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens.
Haben Sie Interesse an einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit als selbständige*r Berufsbetreuer*in, finden Sie hier unsere Stellenausschreibung:
Datenschutzhinweise für betreute Personen und Angehörige
Datenschutzhinweise für gesetzliche Betreuer*innen
Berufsbetreuer*innen
Mit der Einführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) hat der Gesetzgeber seit 1.1.2023 die Anforderungen an Berufsbetreuer*innen neu geregelt. Voraussetzung ist zukünftig grundsätzlich eine Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde.
Im Folgenden haben wir die wesentlichen Informationen zur Registrierung als Berufsbetreuer*in für Sie zusammengefasst. Klicken Sie die entsprechende Überschrift an und Sie erfahren mehr. Durch erneutes Anklicken können Sie den Bereich wieder schließen. Wollen Sie alle Bereiche schließen, laden Sie die Seite einfach erneut.
Die Registrierungsvoraussetzungen sind in § 23 Abs. 1 BtOG geregelt. Zur Registrierung ist ein Antrag bei der für Sie zuständigen Stammbehörde erforderlich.
Weitere Voraussetzungen sind:
- die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
- eine ausreichende Sachkunde
- eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden
Näheres erfahren Sie unter der Rubrik Antragsverfahren.
Welche Stammbehörde für Sie als Berufsbetreuer*in zuständig ist, regelt § 2 Abs. 4 BtOG. Zuständig ist die örtliche Betreuungsbehörde am Sitz Ihrer beruflichen Tätigkeit (Büroadresse / Sitz des Betreuungsvereins). Sollten Sie über keine Büroadresse verfügen bzw. nicht als Beschäftigte*r eines Betreuungsvereins berufliche Betreuungen führen, ist die Betreuungsbehörde an Ihrem Wohnsitz zuständig.
Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, ist die Betreuungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt.
Ihren Antrag auf Registrierung stellen Sie bitte schriftlich (formlos) bei der Stammbehörde. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Ein Führungszeugnis nach
§ 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate ist.
Wichtig: Beantragen Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde. Dieses wird der Behörde direkt zugesandt. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesjustizamtes.
- Eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate ist.
Wichtig: Bei der Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis handelt es sich nicht um die so genannte SCHUFA-Auskunft. Eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis erhalten Sie ausschließlich über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zentralen Vollstreckungsgerichts.
- Eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.
- Eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer*in versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde.
Eine Darstellung der Organisationsstruktur mit mindestens folgenden Angaben:
a) Zeitlicher Gesamtumfang der beruflichen Betreuungstätigkeit
b) Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitenden
c) Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird
d) Art und Umfang der Erreichbarkeit- Geeignete Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde.
- Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall und von 1 Million € für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs. Der Nachweis kann auch nachgereicht werden, wenn die Stammbehörde bestätigt hat, dass die Voraussetzungen der persönlichen Eignung vorliegen und der Sachkundenachweis geführt wurde.
Darüber hinaus ist im Rahmen des Registrierungsverfahrens ein persönliches Gespräch zur Eignung mit der Betreuungsbehörde zu führen.
In der Rubrik Merkblätter finden Sie eine Zusammenfassung aller relevanten Informationen im Merkblatt für Berufsbetreuer*innen ab 2023. Die Anlagen zu diesem Merkblatt beinhaltet eine Checkliste sowie entsprechende Formulare, die Ihnen das Zusammentragen der erforderlichen Informationen erleichtern.
Die für die Betreuungstätigkeit erforderliche Sachkunde ist in der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) geregelt. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten im Einzelnen zur Sachkunde gehören, können Sie in § 3 BtRegV nachlesen.
Die erforderliche Sachkunde kann gemäß § 4 BtRegV wie folgt nachgewiesen werden:
- durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Landesrecht anerkannten betreuungsspezifischen Studiengangs ( § 5 Abs. 1 BtRegV),
- durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Landesrecht anerkannten betreuungsspezifischen Aus- oder Weiterbildungsgangs, der von oder in Kooperation mit einer Hochschule angeboten wird ( § 5 Abs. 3 BtRegV),
- durch Absolvieren eines nach Landesrecht anerkannten Sachkundelehrgangs (§ 6 BtRegV),
- durch anderweitigen Nachweis der Sachkunde.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde (Module) sind sind in der Anlage zu § 3 Abs. 4 BtRegV beschrieben.
Bei Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Jurist*innen mit zweitem Staatsexamen gilt die volle Sachkunde als nachgewiesen.
Eine Zusammenfassung dieser Informationen finden Sie im Merkblatt Sachkundenachweis sowie in der Anlage zum Sachkundenachweis. Beides finden Sie unter der Rubrik Merkblätter.
Die Gesetzesreform führt dazu, dass die Eignungsprüfung und Registrierung als Betreuer*in und die Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) voneinander getrennt werden.
Mit dem Registrierungsbescheid der zuständigen Stammbehörde können Sie gemäß § 8 Abs. 3 VBVG beim zuständigen Betreuungsgericht einen Antrag auf Feststellung der für Sie anzuwendenden Vergütungstabelle stellen. Diese Feststellung gilt dann bundesweit und unabhängig vom Einzelfall.
Für den Zeitraum, in dem Sie als vorläufig registriert gelten, findet das bisherige Vergütungsrecht in der Fassung bis zum 31.12.2022 Anwendung.
Wichtig: Einen Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG können Sie erst stellen, wenn die vollständige Sachkunde nachgewiesen und eine endgültige Registrierung durch die Stammbehörde erfolgt ist.
Die Kosten für die Registrierung betragen einmalig 200 €. Den Gebührenbescheid erhalten Sie zusammen mit dem Registrierungsbescheid am Ende des Registrierungsprozesses.
Bitte beachten Sie, dass die Verwaltungsgebühren auch dann anfallen, wenn Sie den Antrag auf Registrierung zurückziehen oder die Registrierung durch die Stammbehörde abgelehnt wird.
Ändern Sie als berufliche*r Betreuer*in Ihren Büro- bzw. Wohnsitz und ist deshalb eine andere Stammbehörde örtlich für Sie zuständig, müssen Sie dies gemäß § 28 BtOG der neuen Stammbehörde unverzüglich mitteilen. Sie werden dort erneut registriert.
Eine erneute Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen findet mit dem Zuständigkeitswechsel nicht statt: Die bisher zuständige Stammbehörde übermittelt sämtliche Unterlagen und Daten an die neue Stammbehörde.
Die erneute Registrierung aufgrund des Wechsels des (Wohn-)Sitzes ist gebührenfrei. (§ 24 Abs. 5 Nr. 1 BtOG)
Um Ihnen die Registrierung als Berufsbetreuer*in zu erleichtern, wurden die vorstehenden Informationen in Merkblättern zusammengefasst. Bitte füllen Sie die Anlagen aus und fügen Sie sie unterschrieben Ihrem formlosen Antrag auf Registrierung bei.
Merkblatt für Berufsbetreuer*innen ab 2023
Anlagen zum Merkblatt für Berufsbetreuer*innen ab 2023:
- Checkliste zur Antragsstellung
- Darstellung der Organisationsstruktur
- Übersicht der Nachweisunterlagen Sachkunde
- Erklärung zu anhängigen Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren
- Erklärung zur Versagung, Rücknahme oder zum Widerruf einer Registrierung als Berufsbetreuer*in
Datenschutzhinweise für gesetzliche Betreuer*innen
Ehrenamtliche Betreuer*innen
Die Übernahme einer rechtlichen Betreuung ist nicht nur durch Berufsbetreuer*innen möglich, sondern auch ehrenamtlich durch
- Familienangehörige / nahe Bezugspersonen oder
- bürgerschaftlich Engagierte.
Das neue Betreuungsrecht stellt ehrenamtlichen Betreuer*innen kompetente Ansprechpersonen zur Seite. Es sieht für sie die Möglichkeit vor, mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abzuschließen.
Die Mitarbeiter*innen der Betreuungsvereine führen selbst Betreuungen. Darüber hinaus gewinnen sie neue ehrenamtliche Betreuer*innen, führen diese in ihre Aufgaben ein und stehen ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Bürgerschaftlich Engagierte, d. h. ehrenamtliche Betreuer*innen, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zur betreuten Person haben, dürfen in der Regel nur bestellt werden, wenn der Abschluss einer solchen Vereinbarung nachgewiesen wurde.
Für Ehrenamtler mit familiäre oder persönlicher Bindung zur betreuten Person ist der Abschluss einer Vereinbarung ebenfalls möglich und zu empfehlen. Hierdurch wird eine konstante, kompetente Beratung und Unterstützung durch erfahrene Fachkräfte sichergestellt.
Unterstützt werden die ehrenamtlichen Betreuer*innen in unserem Landkreis durch den Caritas-Betreuungsverein Darmstadt-Dieburg e. V.
Näheres erfahren Sie unter der jeweiligen Rubrik. Klicken Sie die entsprechende Überschrift an, erhalten Sie weitere Informationen. Durch erneutes Anklicken können Sie den Bereich wieder schließen. Wollen Sie alle Bereiche schließen, laden Sie die Seite einfach erneut.
Ein*e Betreuer*in wird vom Betreuungsgericht bestellt (§ 1816 BGB). Wünscht sich die betroffene Person eine bestimmte Person als Betreuer*in, so ist diesem Wunsch zu entsprechen. Dies gilt nur, soweit die gewünschte Person zur Führung der Betreuung geeignet ist.
Bei der Auswahl ist auf die familiären und sonstigen persönlichen Bindungen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern oder Ehegatten sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen (§ 1816 Abs. 3 BGB).
Grundsätzlich haben Personen Vorrang, die sich für die ehrenamtliche Übernahme der Betreuung eignen und hierzu bereit sind. Ein*e Berufsbetreuer*in soll nur dann bestellt werden, wenn kein*e ehrenamtliche*r Betreuer*in zur Verfügung steht.
Die Betreuungsbehörde ist gesetzlich verpflichtet, bei Personen, die durch das Betreuungsgericht zu rechtlichen Betreuer*innen bestellt werden sollen, vorab die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit zu überprüfen. Dies erfolgt in einem persönlichen Gespräch.
Folgende Unterlagen sind zudem vorzulegen:
- Ein Führungszeugnis nach
§ 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate ist. Lassen Sie sich
bitte vorab von uns eine Bestätigung ausstellen, dass das Führungszeugnis zum Führen einer ehrenamtlichen Betreuung benötigt wird.
So entstehen Ihnen
keine Kosten.
Wichtig: Beantragen Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde. Dieses wird der Behörde direkt zugesandt. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesjustizamtes.
- Eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate ist.
Wichtig: Bei der Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis handelt es sich nicht um die so genannte SCHUFA-Auskunft. Eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis erhalten Sie ausschließlich über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zentralen Vollstreckungsgerichts.
Die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsverein unterscheidet sich bei ehrenamtlichen Betreuer*innen nach dem Verhältnis, in dem sie zur betreuten Person stehen.
Familienangehörige und nahe Bezugspersonen
Sobald uns das Betreuungsgericht mitteilt, dass Sie als Familienangehörige*r oder nahe Bezugsperson als gesetzliche Betreuung bestellt wurden, sind wir nach § 10 BtOG gesetzlich verpflichtet, Ihren Namen und Ihre Anschrift an den nächstgelegenen Betreuungsverein weiterzuleiten.
Der Verein setzt sich anschließend mit Ihnen in Verbindung, beantwortet Ihnen Fragen, stellt Ihnen Informationsmaterial zur Verfügung und bietet Ihnen Weiterbildungsmaßnahmen an. Die Inanspruchnahme der Angebote ist kostenlos und freiwillig.
Bürgerschaftlich Engagierte
Personen ohne familiäre oder persönliche Bindung zur betreuten Person (bürgerschaftlich Engagierte) müssen sich bereits vorab an den Betreuungsverein wenden und eine Vereinbarung mit ihm abschließen. Eine solche Vereinbarung ist neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit Voraussetzung dafür, dass die Betreuungsbehörde dem Betreuungsgericht eine Person, die keine familiäre oder persönliche Bindung zur betroffenen Person hat, als ehrenamtliche*r Betreuer*in vorschlagen kann.
Die Vereinbarung soll sicherstellen, dass bürgerschaftlich Engagierte von einem Betreuungsverein fachlich begleitet werden. Die Details der Vereinbarung erörtert der Verein mit Ihnen. Bei ihm erhalten Sie neben regelmäßiger kostenfreier Weiterbildung auch Informationsmaterial. Der Verein gibt Ihnen zudem Antworten auf alle Fragen rund um die Betreuungstätigkeit und unterstützt Sie bei der Ausübung dieses wichtigen Ehrenamts. Zudem haben Sie die Möglichkeit, mit anderen ehrenamtlichen Betreuer*innen in Kontakt zu treten.
Der Betreuungsverein finanziert sich durch Landes- und kommunale Mittel. Die Beratung und Unterstützung ist für die ehrenamtlichen Betreuer*innen kostenlos. Sie müssen nicht Mitglied werden, um die Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Unterstützt werden ehrenamtliche Betreuer*innen im Landkreis durch den Caritas-Betreuungsverein Darmstadt-Dieburg e. V.
Betreuungsvereine haben gemäß § 15 BtOG die Aufgabe, Bürger*innen für die ehrenamtliche Betreuung zu gewinnen, sie zu beraten und für deren Fortbildung zu sorgen.
Der Caritas-Betreuungsverein Darmstadt-Dieburg e. V. ist an zwei Standorten vertreten:
Caritas-Betreuungsverein Standort Dieburg* Weißturmstr. 29 64807 Dieburg |
Caritas-Betreuungsverein Standort Darmstadt Wilhelm-Glässing-Str. 15 - 17 64283 Darmstadt |
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06071 9866-10 |
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bv@caritas-dieburg.de | |||
www.caritas-darmstadt.de |
*Postversand bitte ausschließlich an die Adresse in Dieburg.
Die Inanspruchnahme der Angebote des Betreuungsvereins ist kostenlos.
Haben Sie noch Fragen?
Wir sind auch außerhalb des Internets gerne für Sie da. Telefonisch oder persönlich mit unserer Beratung zur Betreuung.