Stationäre Pflege - Pflegeplatzsuche

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den unterschiedlichen Formen der (teil-)stationären Pflege. Die Suche nach einer Pflege­ein­rich­tung ist oftmals zeit- und nerven­auf­rei­bend, da die in Frage kommenden Einrichtungen einzeln angefragt werden müssen. Eine zentrale Plattform für die Vergabe von Pflegeplätzen existiert nicht.

Um Ihnen die Suche nach einem geeigneten Platz zu er­leich­tern, haben wir ein einheitliches Formular zur Pflegeplatzsuche im Landkreis Darmstadt-Dieburg entwickelt. Sie können es an alle Einrichtungen senden, bei denen Sie einen Pflegeplatz anfragen möchten.
 

 Formular Pflegeplatzsuche im LaDaDi (pdf)


Unter den verschiedenen Pflegeformen finden Sie Informationen sowie Über­sichten mit den jeweiligen Pflege­ein­rich­tun­gen im Landkreis.



Kann die Betreuung der pflege­be­dürf­tigen Person tags­über nicht aus­reichend sicher­ge­stellt werden, kommt eine Tages­pflege in Betracht. Angehörige haben so mehr Frei­räume, um bei­spiels­weise Familie, Beruf und Pflege zu ver­ein­baren. Die pflege­be­dürf­tige Person erhält tags­über die benötigte Pflege und kann den Abend und die Nacht im gewohnten Umfeld zu Hause verbringen.

In der Regel findet die Tagesbetreuung zu festen Zeiten von montags bis freitags statt. Die Pflege­kasse übernimmt einen Teil der pflege­be­dingten Kosten der Tages­pflege, wenn mindestens Pflege­grad 2 vor­liegt.


Leistungen der Pflegekasse

Anspruch auf teilstationäre Pflege in Tageseinrichtungen haben Pflege­be­dürf­tige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Leistungen um­fassen auch die Be­för­de­rung der pflege­be­dürf­tigen Person von der Wohnung zur Pflege­ein­richtung und zurück. Die Höhe der Leistungen ist ab­hän­gig vom zuer­kannten Pflegegrad:


Pflege-
grad
Leistung der
Pflegekasse
2 689 €
3 1.298 €
4 1.612 €
5 1.995 €

Gesetzlich geregelt sind die Leistungen der Pflegekasse zur Tages­pflege in § 41 SGB XI. Die Details zu den Vor­aus­set­zun­gen und zur Finan­zierung der Tages­pflege be­sprechen Sie bitte mit der Pflegekasse.


Teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Tagespflege) im LaDaDi

Übersicht Tagespflegeeinrichtungen im Landkreis (pdf) Stand: 17.05.2024





Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine vollstationäre Pflege für einen begrenzten Zeitraum. Häufig ist das nach einem Kranken­haus­auf­ent­halt der Fall, wenn es für den Ver­bleib im Kranken­haus keine medi­zi­nische Indika­tion mehr gibt, die benötigte, inten­si­vere Pflege im häus­lichen Umfeld aber nicht gewähr­leistet werden kann. Denk­bar ist auch, dass pflegende Angehörige wegen Urlaub oder Erkran­kung vorüber­gehend ver­hindert sind und deshalb eine voll­statio­näre Pflege erfor­derlich ist (Verhinderungspflege).

Die Dauer der Kurzzeitpflege ist auf die Dauer von 8 Wochen pro Kalender­jahr be­schränkt. Für diese Zeit über­nimmt die Pflege­kasse einen Teil der Kosten für die statio­näre Unter­bringung. Der Maxi­mal­betrag ist auf 1.774 € pro Jahr ge­deckelt. Dieser Betrag wird unab­hängig vom Pflege­grad gezahlt, min­des­tens ist jedoch Pflege­grad 2 er­for­derlich.

Meist ist der Betrag durch die Pflege­kosten ausge­schöpft, bevor die 8-Wochen-Grenze er­reicht ist. In bestimmten Fällen können Sie aber zu­sätz­lich das nicht genutzte Budget der Ver­hin­de­rungs­pflege nutzen, um den Betrag der Kurz­zeit­pflege auf­zu­stocken. So steigt der maxi­male Zuschuss der Pflege­kasse auf bis zu 3.386 € pro Jahr.

Die Details zu den Voraussetzungen und zur Finan­zierung der Kurz­zeit­pflege be­sprechen Sie bitte mit der Pflege­kasse.


Der Zuschuss der Pflegekasse ist bei der Kurz­zeit­pflege unab­hängig vom Pflege­grad und steigt nicht mit höherem Pflege­grad an. Die von den Pflege­heimen berechneten Pflege­kosten tragen dem höheren Pflege­auf­wand jedoch Rechnung: Je höher der Pflegegrad, desto höher die Pflege­kosten. Das hat zur Folge, dass der Zuschuss der Pflegekasse bei einem hoheren Pflege­grad schneller aufge­braucht ist aus bei einem niedrigeren Pflegegrad.


Kurzzeitpflegeeinrichtungen im LaDaDi

Übersicht Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Landkreis (pdf) Stand: 17.05.2024





Ist eine ambulante Pflege im häus­lichen Um­feld nicht (mehr) möglich oder reicht die teil­statio­näre Pflege (Tages­pflege) nicht aus, ist eine voll­statio­näre Pflege in einer pro­fessio­nellen Pflege­ein­richtung erforderlich.

Leistungen der Pflegekasse

Die Höhe der Leistungen, die die Pflegekasse für die voll­stationäre Pflege übernimmt, ist ab­hängig vom zuer­kannten Pflegegrad:


Pflege-
grad
Leistung der
Pflegekasse
Bemerkungen
1 125 € Zuschuss
2 770 €  
3 1.262 €  
4 1.775 €  
5 2.005 €  

Gesetzlich geregelt sind die Leistungen der Pflegekasse zur voll­statio­nä­ren Pflege in § 43 SGB XI.


Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil

Zusätzlich zu den Leistungen für die voll­statio­näre Pflege erhal­ten Pfle­ge­bedürf­tige ab Pflege­grad 2 einen Zu­schlag zum pflege­be­ding­ten Eigen­an­teil, auch Einrichtungs­ein­heit­licher Eigen­an­teil (EEE) genannt. Dieser Eigen­anteil wird von jeder Pflege­ein­richtung indivi­duell fest­gelegt. Der Zuschlag der Pflege­kasse zum pflege­be­dingten Eigen­anteil steigt mit der Dauer der Pflege in der Pflege­einrichtung:

  • 15 Prozent im 1. Jahr
  • 30 Prozent im 2. Jahr
  • 50 Prozent im 3. Jahr
  • 75 Prozent ab dem 4. Jahr

Die Beträge für Unterkunft, Ver­pflegung und Investi­tions­kosten werden bei der Berech­nung des Leistungs­zu­schlags nicht be­rück­sich­tigt.

Die Abrechnung Pflege­leistun­gen und des Leistungs­zu­schlags erfolgt zwischen der Pflege­einrichtung und der Pflege­kasse. Sie selbst erhalten vom Pflege­heim deshalb nur eine Rechnung über den noch ver­blei­ben­den Eigenanteil.


Fragen zu den Leistungen bei voll­statio­närer Pflege klären Sie bitte direkt mit der Pflege­kasse.


Vollstationäre Pflegeeinrichtungen im LaDaDi

Übersicht Vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Landkreis (pdf) Stand: 17.05.2024






Was ist, wenn die eigenen Mittel nicht reichen?

Reichen die Rente und die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um die Pflegekosten zu decken, wird das Vermögen zur Deckung herangezogen. Ist kein Vermögen vorhanden, kann Hilfe zur Pflege beantragt werden.

Aufgrund des Angehörigenentlastungsgesetzes müssen die Kinder von Pflegebedüftigen nur dann für die Pflegekosten aufkommen, wenn sie jährlich mehr als 100.000 € brutto verdienen. Das Einkommen des Ehepartners des Kindes wird dabei nicht berücksichtigt. Weitere Infor­ma­tio­nen dazu finden Sie auf der Internet­seite über die Hilfe zur Pflege.

 

Sie haben weitere Fragen zur Pflege in Einrichtungen?

Die Kolleginnen und Kollegen des Pflegestützpunktes beraten Sie gerne!
 

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