Fragen und Antworten zum Wohngeld
Um Antworten auf die häufigsten Fragen zum Wohngeld zu erhalten, klicken Sie diese bitte an. Durch erneutes Anklicken können Sie den Abschnitt wieder schließen.
Allgemeine Fragen zum Wohngeld
Wohngeld ist ein staatliche Hilfeleistung für einkommensschwache Haushalte, deren Einkommen über der Grundsicherungsgrenze, aber unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen liegt. Es wird gezahlt als
- Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter
- Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum
oder
Wer den Miet- bzw. Lastenzuschuss beantragen kann und welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie unter der jeweiligen Rubrik auf dieser Seite.
Das Wohngeld Plus ist Teil der Wohngeldreform 2023, die zum 1.1.2023 in Kraft getreten ist. Es ist deutlich höher als das bisherige Wohngeld - im Durchschnitt doppelt so hoch. Eine dauerhafte Heizkostenkomponente wirkt den steigenden Heizkosten entgegen. Eine Klimakomponente federt Kosten für energetische Sanierungen ab.
Durch die Wohngeldreform 2023 erhalten in Hessen ab Januar 2023 etwa dreimal so viele Haushalte wie bisher Wohngeld. Es ist eine wichtige finanzielle Hilfe für alle, die unter den steigenden Energiekosten und den steigenden Lebenshaltungskosten besonders leiden, vor allem also für Familien mit geringem Einkommen, Alleinerziehende sowie Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen.
Haushalte, die bereits vor der Reform Wohngeld bezogen haben, erhalten das Wohngeld Plus ab Januar 2023 automatisch, wenn der bisherige Bewilligungszeitraum über den 31.12.2022 hinaus geht. Erst nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums ist ein erneuter Antrag erforderlich.
WICHTIG:
Die Ausweitung des Empfängerkreises durch das neue Wohngeld Plus führt zu einem stark erhöhten
Antragsaufkommen und stellt uns personell vor große Herausforderungen. Um unnötige Verzögerungen bei der
Antragsbearbeitung zu vermeiden, bitten wir
darum, von Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Wohngeldantrags möglichst abzusehen. Sollten wir Rückfragen
haben, melden wir uns bei Ihnen. Nachträglich noch wichtige Informationen zu Ihrem Antrag können Sie uns gerne per E-Mail an wohngeld@ladadi.de zukommen lassen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von:
- der Anzahl der Familienmitglieder im Haushalt
- der Höhe des Familieneinkommens
- der Höhe der Miete bzw. der Lasten für den Wohnraum
Bei der Berechnung des Wohngeldes wird jedoch maximal der maßgebliche Höchstsatz nach dem Wohngeldgesetz zugrunde gelegt. Dieser Höchstsatz ist abhängig von der Mietstufe der Wohngemeinde sowie der Anzahl der Haushaltsmitglieder, die einen Anspruch auf Wohngeld haben.
Eine rechtsverbindliche Auskunft zu Ihrem individuellen Wohngeldanspruch kann nur durch die zuständige Wohngeldbehörde nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgen.
Das zuständige Bundesministerium stellt auf seiner Homepage einen VORLÄUFIGEN WohngeldPlus-Rechner (gültig ab 01.01.2023) zur Verfügung. Er dient jedoch lediglich einer ersten Orientierung. Für die Nutzung des Wohngeldrechners benötigen Sie die für Ihren Wohnort geltende Mietstufe.
Mietstufen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Wohnort | 2022 |
2023 |
---|---|---|
Alsbach-Hähnlein | ||
Babenhausen | ||
Bickenbach | ||
Dieburg | ||
Eppertshausen | ||
Erzhausen | ||
Fischbachtal | ||
Griesheim | ||
Groß-Bieberau | ||
Groß-Umstadt | ||
Groß-Zimmern | ||
Messel | ||
Modautal | ||
Mühltal | ||
Münster | ||
Ober-Ramstadt | ||
Otzberg | ||
Pfungstadt | ||
Reinheim | ||
Roßdorf | ||
Schaafheim | ||
Seeheim-Jugenheim | ||
Weiterstadt |
Die Leistungsgewährung erfolgt rückwirkend ab dem 1. des Monats, in dem die Antragstellung erfolgte. Maßgeblich ist der Eingangsstempel der Wohngeldbehörde.
Die Leistungen werden in der Regel zunächst für 12 Monate bewilligt.
Ein kürzerer Bewilligungszeitraum ist möglich, wenn Ereignisse, die zu einer Veränderung des Wohngeldanspruchs führen, bereits absehbar sind. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn absehbar ist, dass ein im Haushalt wohnendes Kind eine Ausbildung beginnt.
Die Antragsformulare finden Sie auf unserer Seite Formulare. Bitte füllen Sie diese vollständig aus und senden Sie sie unterschrieben und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an:
64276 Darmstadt
oder per E-Mail an:
wohngeld@ladadi.de
Gerne können Sie auch unser Upload-Portal zur Übermittlung der Antragsunterlagen nutzen. Wählen Sie dort bitte unter "Anliegen" das Stichwort "Wohngeld" aus, damit wir Ihre Unterlagen korrekt zuordnen können.
Welche Unterlagen neben dem Antrag erforderlich sind, erfahren Sie auf dieser Seite unter der Rubrik "Mietzuschuss" bzw. "Lastenzuschuss".
Die Leistungsgewährung erfolgt rückwirkend ab dem 1. des Monats, in dem die Antragstellung erfolgte. Maßgeblich ist der Eingangsstempel der Wohngeldbehörde. Zur Fristwahrung ist im Ausnahmefall ein formloser Antrag per E-Mail oder Telefon möglich. Antrag und Unterlagen sind dann umgehend nachzureichen.
Ergeben sich nach der Beantragung des Wohngeldes Änderungen, die Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlage haben, müssen Sie uns diese umgehend mitteilen.
Anzahl der Haushaltsmitglieder
Die Anzahl der Haushaltsmitglieder kann sich beispielsweise ändern durch
- Aus- oder Zuzug von Personen
- Geburt eines Kindes
- Verlust des Wohngeldanspruchs eines Haushaltsmitglieds
- Tod eines Haushaltsmitglieds
Verstirbt ein Haushaltsmitglied, so kann das Wohngeld für dieses Mitglied für 24 Monate weiter gezahlt werden, sofern die Wohnung nicht gewechselt und über den vollen Zeitraum weiter bewohnt wird.
Änderung des Haushaltseinkommens
Erhöht oder vermindert sich das Haushaltseinkommen, senden Sie uns bitte die neuen Einkommensnachweise zu.
Schwankt Ihr Einkommen, erstellen wir anhand Ihrer bisherigen Einkommensnachweise eine Einkommensprognose für die Zukunft. Entwickelt sich Ihr durchschnittliches Einkommen anders als von uns prognostiziert, teilen Sie uns dies bitte ebenfalls mit.
Änderungen bei den Wohnkosten
Mitzuteilen sind Veränderungen der Miethöhe bzw. Veränderungen bei den Eigentumslasten. Bitte denken Sie daran, einen entsprechenden Nachweis beizufügen.
Umzug
Planen Sie einen Umzug, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit. Ihr Anspruch auf Wohngeld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt wurde, nicht mehr bewohnt wird. Das gilt auch, wenn sie innerhalb eines Hauses in eine andere Wohnung ziehen.
Maßgeblich für den Wohngeldbezug ist der Tag des Auszugs und nicht, wie lange Sie noch Miete für die alte Wohnung zahlen müssen.
Denken Sie bitte daran, dass Sie für den neuen Wohnraum einen neuen Wohngeldantrag stellen müssen.
WICHTIG:
Werden für die Höhe des Wohngeldes wichtige Veränderungen verspätet
mitgeteilt, kann dies
zu Rückforderungen bereits erbrachter Leistungen führen. Bitte informieren Sie uns daher auch in Ihrem eigenen Interesse umgehend über alle
Änderungen. Vielen Dank.
Sind Sie sich unsicher, ob Ihnen Wohngeld zusteht? Ist Ihnen unklar, ob Sie einen Miet- oder Lastenzuschuss beantragen müssen? Haben Sie Fragen zum Antrag?
Wir helfen Ihnen gerne weiter - telefonisch, persönlich oder per E‑Mail an wohngeld@ladadi.de.
Wer für sie zuständig ist, erfahren Sie auf unserer Seite Wohngeldberatung. Für ein persönliches Beratungsgespräch ist eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich, damit wir uns Zeit für Ihr Anliegen einplanen können.
Weitere Informationen zum Wohngeld sowie Berechnungsbeispielen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Weitere Flyer und Broschüren zum Wohngeld Plus finden Sie auf der Unterseite "Publikationen" des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Diese sind auch in vielen Fremdsprachen erhältlich.
Schulden können bei den Sozialhilfeleistungen nicht berücksichtigt werden. Es gibt jedoch eine Reihe kostenloser Beratungsangebote, die Sie nutzen sollten, wenn Ihnen die Rückzahlung Ihrer Schulden Schwierigkeiten bereitet und Sie selbst keine Klärung mit dem Gläubiger herbeiführen können.
Schuldnerberatung
Haben Sie Probleme mit der Rückzahlung von Schulden (z. B. Bankdarlehen, überzogenes Konto, Ratenkredite, Autokredite, Immobilienkredite usw.), wenden Sie sich bitte an unsere Schulderberatung.
Fachstelle "Sichern und Wohnen"
Sie haben Mietrückstände und Ihnen droht die Kündigung Ihrer Wohung? Sie haben bereits eine Räumungsklage erhalten? In solchen Fällen sollten Sie keine Zeit verlieren. Unsere Fachstelle für Wohnungnotfälle klärt Sie auf, welche Möglichkeiten Sie haben und vermittelt Hilfen zum dauerhaften Erhalt des Wohnraumes.
Verbraucherberatung zu Energieschulden
Droht Ihnen die Abschaltung des Stroms, weil Sie Schulden bei Ihrem Energieversorger haben? Die Verbraucherzentrale Hessen bietet eine kostenlose Beratung zu Energieschulden an. Bitte nutzen Sie diese frühzeitig, um einen Energiesperre zu vermeiden bzw. diese schnellstens zu stoppen.
Online-Inkasso-Check der Verbraucherzentrale Hessen
Sind Sie sich unsicher, inwieweit an Sie gestellte Forderungen berechtigt sind? Ob Sie eine eine erhaltene Rechnung zahlen müssen? In solchen Fällen kann Ihnen der kostenlose Online-Inkasso-Check der Verbraucherzentrale Hessen weiterhelfen.
In dem bundesweiten Projekt "Stromspar-Check" werden Haushalte mit geringem Einkommen in der eigenen Wohnung kostenlos zum Energiesparen sowie zum Klimaschutz im Alltag beraten.
Die Stromspar-Teams besuchen interessierte Haushalte, messen vor Ort den Strom- und Wasserverbrauch von Geräten und analysieren gemeinsam mit Ihnen Ihr Verbrauchsverhalten.
Sie geben praktische Tipps, wie Sie allein durch Verhaltensänderung Energie einsparen können - ganz ohne bauliche Maßnahmen. Außerdem bringen sie Energie-, Wärme- und Wassersparartikel mit, die direkt eingebaut werden.
Wer Sozialhilfe bezieht, hat Anspruch auf einen kostenlosen Stromspar-Check. Durchgeführt wird der Stromspar-Check im Landkreis Darmstadt-Dieburg von:
Griesheim - Initiative Arbeit im Bistum Mainz e. V.
Telefon: 069 / 2475158-41
E-Mail: stromsparcheck@initiativearbeit.com
Weitere Informationen
Auf der Internetseite www.stromspar-check.de finden Sie weitere Informationen und Tipps, u. a. auch den folgenden Informationsflyer in verschiedenen Sprachen:
Die Partner des Projekts Stromspar-Check bieten zudem auf ihrem YouTube-Kanal verschiedene Vidos zum Thema Stromsparen an. Klicken Sie auf das Video unten, werden Sie auf die entsprechende YouTube-Seite weitergeleitet und stimmen damit den YouTube-Nutzungsbedingungen zu.
>>> Bitte beachten Sie auch die Internetseite Steigende Energiepreise der Kreisverwaltung.<<<
Mietzuschuss
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten einkommensschwache Haushalte einen staatlichen Zuschuss zur Sicherung des angemieteten Wohnraums.
Mietzuschuss erhalten:
- Mieterinnen und Mieter
- Nutzungsberechtigte Personen bei mietähnlichen Nutzuungsverhältnissen
- Personen mit mietähnlichem Dauerwohnrecht
- Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim untergebracht sind (im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder)
- Personen, die Wohnraum im eigenen Haus bewohnen, wenn es dort insgesamt mindestens drei abgeschlossene Wohneinheiten gibt
Erhalten Sie bereits andere staatliche Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes, in denen Ihre Mietkosten berücksichtigt sind, enfällt in der Regel der Anspruch auf Wohngeld.
Der Ausschluss von Wohngeld ist in § 7 WoGG (Wohngeldgesetz) geregelt.
Danach erhalten beispielsweise Personen keinen Mietzuschuss, die folgende Leistungen beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind*:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
- Leistungen der ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder ein gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach SGB XIII in Haushalten zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören
* Keine abschließende Aufzählung, keine Nennung von Sonderfällen.
Mischhaushalt
Leben anspruchsberechtigte und nicht anspruchsberechtigte Personen zusammen, spricht man von
einem Mischhaushalt. In diesem Fall werden bei der Wohngeldberechnung nur die anspruchsberechtigten Personen berücksichtigt. Miete und
Heizkosten werden anteilig für diese Personen berechnet.
Auch eine vom Wohngeld ausgeschlossene Person kann in einem Mischhaushalt den Antrag auf Wohngeld stellen.
Empfangen Sie bereits andere staatliche Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes und sind sich unsicher, ob Sie einen Wohngeldanspruch haben? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne, damit Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen nach dem Gesetz zustehen. Wer für Sie zuständig ist, erfahren Sie unter Wohngeldberatung.
Notwendig für die Beantragung des Mietzuschusses sind folgende Unterlagen:
- Antrag auf Mietzuschuss
- ggf. zusätzliche Erklärung zum Wohngeldantrag
- Fotokopie des kompletten Mietvertrages
- Nachweis über die Mietzahlungen der letzten zwei Monate (Kontoauszüge oder Mietquittungen)
- Einkommensnachweis, z. B.
- Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor Antragstellung
- Arbeitslosengeldbescheid
- Rentenbescheid
- Pflegegeldbescheid
- Nachweis über Unterhalt
- Vermögensnachweis
- Kontoauszüge von Giro- und Sparkonten
- Sparbücher
- Lebensversicherungen
- Wertpapierdepots
- sonstige Vermögensnachweise
- ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises
- ggf. Schulbescheinigung bei Kindern über 16 Jahren
Die erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf unserer Seite Formulare.
Sind Sie unsicher, welches Einkommen und welche Vermögenswerte bei der Wohngeldberechnung von Bedeutung sind, sprechen Sie uns bitte an. Unter Wohngeldberatung erfahren Sie, wer für Sie zuständig ist.
Lastenzuschuss
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten einkommensschwache Haushalte einen staatlichen Zuschuss zur Sicherung des eigenen Wohnraums.
Lastenzuschuss erhalten:
Eigentümerinnen und Eigentümer
- eines Eigenheimes
- einer Eigentumswohnung
- einer Kleinsiedlung
- eines landwirtschaftlichen Betriebes
sowie
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
Sonderfall Mehrfamilienhaus
Bewohnen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer eine abgeschlossene Wohnung
in Ihrem eigenen Haus und befinden sich dort
noch mindestens zwei weitere abgeschlossene und vermietete Wohneinheiten, ist ein Antrag auf Mietzuschuss zu stellen.
Erhalten Sie bereits andere staatliche Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes, in denen die durch das Wohneigentum entstehenden Belastungen berücksichtigt sind, enfällt in der Regel der Anspruch auf Wohngeld.
Der Ausschluss von Wohngeld ist in § 7 WoGG (Wohngeldgesetz) geregelt.
Danach erhalten beispielsweise Personen keinen Lastenzuschuss, die folgende Leistungen beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind*:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
- Leistungen der ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder ein gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach SGB XIII in Haushalten zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören
* Keine abschließende Aufzählung, keine Nennung von Sonderfällen.
Mischhaushalt
Leben anspruchsberechtigte und nicht anspruchsberechtigte Personen zusammen, spricht man von
einem Mischhaushalt. In diesem Fall werden bei der Wohngeldberechnung nur die anspruchsberechtigten Personen berücksichtigt. Wohn- und
Heizkosten werden anteilig für diese Personen berechnet.
Auch eine vom Wohngeld ausgeschlossene Person kann in einem Mischhaushalt den Antrag auf Wohngeld stellen.
Empfangen Sie bereits andere staatliche Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes und sind sich unsicher, ob Sie einen Wohngeldanspruch haben? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne, damit Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen nach dem Gesetz zustehen. Wer für Sie zuständig ist, erfahren Sie unter Wohngeldberatung.
Notwendig für die Beantragung des Lastenzuschusses sind folgende Unterlagen:
- Antrag auf Lastenzuschuss
- ggf. zusätzliche Erklärung zum Wohngeldantrag
- Fremdmittelbescheinigung der Bank / Bausparkasse
- Einkommensnachweis, z. B.
- Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor Antragstellung
- Arbeitslosengeldbescheid
- Rentenbescheid
- Pflegegeldbescheid
- Nachweis über Unterhalt
- Vermögensnachweis
- Kontoauszüge von Giro- und Sparkonten
- Sparbücher
- Lebensversicherungen
- Wertpapierdepots
- sonstige Vermögensnachweise
- ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises
- ggf. Schulbescheinigung bei Kindern über 16 Jahren
Die erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf unserer Seite Formulare.
Sind Sie unsicher, welches Einkommen und welche Vermögenswerte bei der Wohngeldberechnung von Bedeutung sind, sprechen Sie uns bitte an. Unter Wohngeldberatung erfahren Sie, wer für Sie zuständig ist.
Ihre Frage ist nicht dabei?
Wir sind auch außerhalb des Internets gerne für Sie da. Telefonisch oder persönlich mit unserer Wohngeldberatung.