Förderung durch die Sozialstiftung
Die Sozialstiftung ist als gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 und 7 Abgabenordnung anerkannt. Dies bedeutet, dass Zuwendungen an die Stiftung steuerlich abgesetzt werden können. Entsprechende Zuwendungsbestätigungen werden auf Wunsch gerne ausgetellt.
Aus der Anerkennung der Gemeinnützigkeit erwächst aber auch die Verpflichtung, die Stiftungsmittel nur für Projekte einzusetzen, die dem Stiftungszweck (siehe "Gutes tun") entsprechen.
Deshalb können nur Projekte gefördert werden, die diesem Stiftungszweck entsprechen. Die letzte Entscheidung trifft dabei der Stiftungsrat.
Wenn Sie Interesse an einer Förderung durch die Sozialstiftung haben und das zu fördernde Projekt annähernd unter den Stiftungszweck fällt schicken Sie uns einfach einen Antrag mit evtl. erläuternden Unterlagen zu. Dieser wird dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorgelegt. Nach der Sitzung des Stiftungsrats erhalten Sie entsprechende Nachricht. Im Falle einer Förderung ist nach Durchführung des Projektes ein kurzer Verwendungsnachweis mit Belegliste zu erstellen.
In den vergangenen Jahren wurden u. a. folgende Projekte gefördert:
Woche der Psychiatrie, AIDS-Präventions-Projekt, Gewaltpräventionsprojekte, Beschaffung von Defibrillatoren und Klinikbetten, Genesungsaufenthalte von Tschernobylkindern im Kreisjugendheim Ernsthofen, Jugendkulturfestival, Unterstützung der Mittagsverpflegung an Schulen, Hospiz-Pflege, Berufseingliederungsmaßnahmen, Familienpatenschaften, Tage seelischer Gesundheit.