Presse-Archiv 2020

Lockdown light ab 2. November: Schulen und KiTas bleiben offen

01.11.2020

Darmstadt-Dieburg – Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Länder haben sich am Mittwoch (28.) auf verschärfte Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus geeinigt. Ab dem 2. November gibt es einen zweiten Lockdown, der als Lockdown light bezeichnet wird. Anders als beim ersten Lockdown im März und April bleiben die Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen geöffnet. Jedes Bundesland muss nun die getroffenen Maßnahmen per Verordnung erlassen. Das Land Hessen hat am Freitag (30.) die neuen Verordnungen bekanntgegeben. Diese müssen von den Landkreisen und kreisfreien Städten umgesetzt werden. Damit verlieren die Allgemeinverfügungen und die Sperrzeitenregelung, die der Landkreis Darmstadt-Dieburg am 17. und 21. Oktober erlassen hat, ihre Gültigkeit. Die Landesverordnungen gelten ab Montag, 2. November. 

Erklärtes Ziel ist es, durch konsequente Reduzierung der sozialen Kontakte der Bürgerinnen und Bürger die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und die Gesundheit der Menschen zu schützen. Seit dem heutigen Sonntag liegen nun die Auslegungshinweise vor. 

Im Folgenden findet sich eine Übersicht über die ab kommenden Montag, 2. November, und vorerst bis Monatsende geltenden Regelungen verschiedener Lebensbereiche. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da sich (z.B. im Bereich des Sports) weitere Auslegungshinweise in Bearbeitung befinden. Wir erwarten in den kommenden Tagen weitere Präzisierungen. Die detaillierten Dokumente finden Sie auf

www.hessen.de// 

Kontakte: Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde unter Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln sowie der Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung zulässig. Versammlungen von Parteien und Wählergruppen, insbesondere zur Vorbereitung und Durchführung von allgemeinen Wahlen, sind ebenfalls zulässig. In den hier aufgeführten Bereichen gilt die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen: 

https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/mund-nasen-schutz   

ACHTUNG: Als Mund-Nasen-Bedeckung zählt jede ans Gesicht anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die dazu beiträgt, die Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Visiere (komplett oder als Kinnvisier) stellen keine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung dar. Auch Motorradhelme sind keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung. 

Eine nicht abschließende Liste mit Beispielen von zulässigen Veranstaltungen/Zusammenkünften bzw. Einrichtungen in Präsenz: 

• Archive

• Autokinos

• Begleitung & Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen

• Berufsakademien

• Bibliotheken

• Fährbetrieb

• Familiäre Betreuungsgemeinschaften (höchstens 3 Familien)

• Forschungseinrichtungen (außeruniversitär)

• Forschungs- und Lehrbetrieb an Hochschulen

• Galerien (wenn Kunsthandel und nicht Ausstellungsbetrieb im Vordergrund)

• öffentliche Gärten, Parks

• Gedenkstätten

• Gerichtsverhandlungen

• Jagdausübung, Jagdhundeausbildung

• Musikakademien

• Prüfungen, Staatsprüfungen, Laufbahnprüfungen

• Sitzungen (insb. der staatlichen, körperschaftlichen & kommunalen Kollegialorgane)

• Solarien

• Spielplätze

• Trauerfeierlichkeiten

• Wohnungseigentümerversammlungen

• Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen, wenn die Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen

• Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung

 Für den Publikumsverkehr grundsätzlich verboten sind:

• Bordelle

• Tanzveranstaltungen

• Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann

• Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Verrichtungsboxen, Straßenstrich, Tagesterminwohnungen, Stundenhotels

Bis zum Ablauf des 30. November für den Publikumsverkehr verboten sind: 

• Angebote für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)

• Badeanstalten an Gewässern

• Botanische und zoologische Gärten

• Clubs

• Diskotheken

• EMS-Studios

• Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen

• Freizeitparks

• Jugendhäuser

• Kinos, Freilichtkinos

• Konzerthäuser

• Kunstschulen

• Messen

• Museen (auch Kunstausstellungsorte mit anderen Bezeichnungen)

• Musikschulen

• Opern

• Pilates-Studios

• Saunen

• Schlösser

• Schwimmbäder

• Seniorenbegegnungsstätten

• Spielbanken, Spielhallen

• Tanzlokale

• Tanzschulen

• Theater

• Thermalbäder

• Tierparks

• Wettannahmestellen inkl. Lotto- und Totoannahmestellen (Ausnahmen, wenn Bestandteil eines anderen erlaubten Geschäfts wie z.B. Kiosk)

• Yoga-Studios

• Zirkusveranstaltungen

• Zoos

Alkoholkonsum: Dieser ist im öffentlichen Raum zwischen 23 und 6 Uhr untersagt.

Gastronomie: Gaststätten, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke ausschließlich zur Abholung und Lieferung anbieten. Kantinen für Betriebsangehörige und Mensen (aller Art) für Studierende, Schüler o.ä., dürfen Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere durch die Abstände der Tische der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht dem eigenen oder einem anderen Hausstand bis zu einer Gruppengröße von höchsten 10 Personen angehören, eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Rasthöfe (Tank- und Rastanlagen) und Autohöfe sind wie Mensen und Kantinen zur Aufrechterhaltung der Versorgung von Reisenden und Berufskraftfahrern weiterhin geöffnet. 

Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegen sind bis einschließlich 30. November 2020 zu schließen. Hierzu gehören insbesondere: 

• Bars

• Kneipen

• Schankwirtschaften

• Shisha-Bars

Tourismus: Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt. Das schließt Flusskreuzfahrtschiffe und Vermietungen von Ferienhäusern und Campingplätzen ebenso wie Busreisen zu touristischen Zwecken ein. Notwendige Zwecke sind insbesondere unaufschiebbare berufliche oder zwingende familiäre Verpflichtungen oder persönliche Erfordernisse. 

Sport: Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, Vereine dürfen also nicht mehr trainieren. Individualsport, also etwa alleine joggen gehen, ist weiter erlaubt. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer zugelassen. Weitere Auslegungshinweise sind in Vorbereitung. 

Dienstleistungen: Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind insbesondere nachfolgende Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege verboten:

• Barber-Shops

• Brow-Bars

• Kosmetikstudios

• Kosmetische Fußpflege

• Nagelstudios (kosmetisch-ästhetische Mani- und/oder Pediküre)

• Massagepraxen, soweit nicht ärztlich verordnet

• Piercing-Studios

• Spa-Betriebe

• Tattoo-Studios

• Thai-Massage-Studio

• Waxing-Studios

• Wellness-Studios

• Wimpernstudios

Weiterhin erlaubt sind folgende Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege: 

• Frisörbetriebe sowie

• medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere

• Ergotherapie

• Heilpraktiker

• Logopädie

• Medizinische Fußpflege (stationär und mobil, wenn ärztlich verordnet)

• Medizinisch verordnete Massagen

• Physiotherapie

• Podologie

• andere medizinisch notwendige Therapieformen

Einzelhandel: Dieser bleibt geöffnet - es gibt aber Vorschriften, wie viele Kunden gleichzeitig im Laden sein dürfen. Die räumlichen Gegebenheiten müssen derart ausgestaltet sein, dass das Abstandhalten möglich ist.

Schulen und Kitas: Schulen und Kindergärten bleiben offen.

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