Voraussetzungen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung
- Ihr Besuch hat einen Kurzaufenthalt (nicht mehr als 90 Tage) in Deutschland geplant.
Sie wohnen im Landkreis Darmstadt-Dieburg und sind hier gemeldet. Haben Sie Ihren Wohnsitz außerhalb des Landkreises z.B. Stadt Darmstadt, bitte wenden Sie sich an die entsprechende Ausländerbehörde.
Sie sind Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums, oder Sie sind im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitel (z.B. eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis).
- Ihr Aufenthaltstitel muss länger gültig sein als Ihr Besuch in Deutschland bleiben will. Wie lange er danach noch gültig sein muss, hängt vom Einzelfall ab.
- Eine Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Fiktionsbescheinigung ist nicht ausreichend.
- Sie haben genügend eigenes Einkommen, um sich finanziell zu verpflichten.
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Einladers voraus.
Ob Sie in der Lage sind, die Kosten zu übernehmen, wird bei einer Bonitätsprüfung festgestellt.
Hierbei müssen Sie Ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen.
Die Höhe des erforderlichen Nettoeinkommens ist abhängig von der Zahl der Familienangehörigen, denen Sie auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren (z.B. Ehepartner, Kinder).
Reicht Ihr Einkommen allein nicht aus, können sich Ehegatten zusammen verpflichten. Mindestens eines Ihrer Einkommen muss jedoch einen netto Betrag von 1470,00 Euro monatlich übersteigen.
Die folgenden Unterlagen müssen zusätzlich vom Ehepartner eingereicht werden:
letzte drei Monate Gehaltsabrechnungen, Kopie des Personalausweises/Reisepasses und unterschriebener Abschnitt „Erklärung des Ehepartners“ auf dem Formular „Erklärung zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung".
Ausreichendes Einkommen (Netto) für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung (Kurzaufenthalt bis 90 Tagen)
Stand der Tabelle: 02.2021 | 1 Gast | 2 Gäste | 3 Gäste | 4 Gäste |
Alleinstehende Person |
1470 | 1670 | 1870 | 2070 |
Ehepaar ohne Kinder oder alleinstehend mit einem Kind |
2030 | 2230 | 2430 | 2630 |
Ehepaar und ein Kind oder alleinstehend mit zwei Kindern |
2340 | 2540 | 2740 | 2940 |
Ehepaar und zwei Kinder oder alleinstehend mit drei Kindern |
2650 | 2850 | 3050 | 3250 |
Ehepaar und drei Kinder oder alleinstehend mit vier Kinder |
3040 | 3240 | 3440 | 3640 |
Ehepaar und vier Kinder oder alleinstehend mit fünf Kindern |
3360 | 3560 | 3760 | 3960 |
Hinweise zum Einkommen
Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann abgegeben werden, wenn der Antragsteller die übernommene Verpflichtung aus seinem eigenen Einkommen im Bundesgebiet bestreiten kann.
Geprüft werden, ob Sie als Gastgeberin/Gastgeber über ein ausreichend pfändbares Einkommen verfügen (Ihr Gehalt muss hoch genug sein, so dass notfalls ein ausreichender Betrag gepfändet werden kann).
In dieser Hinsicht werden insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. Zivilprozessordnung, (ZPO) berücksichtigt. Hierbei können nur Gehaltsbestandteile berücksichtigt werden, die einer Pfändung zugänglich sind. Unpfändbare Bezüge, z.B. Kindergeld, Stipendien, Pflegegeld und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld bzw. Hartz IV – inklusive Wohngeld) oder Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe bzw. Grundsicherung) können nicht angerechnet werden.
Bereits bestehende schuldrechtliche Verpflichtungen (z.B Kreditrückzahlungen) müssen vom Einkommen abgezogen werden.
Für die Feststellung der Bonität können nur solche Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können. Die bloße Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist daher nicht ausreichend.