Hilfe zur Pflege - Leistungen nach SGB XII
Wird ein Mensch, ganz gleich ob jung oder alt, pflegebedürftig, deckt die Pflegeversicherung meist nur einen Teil der anfallenden Kosten ab. Die restlichen Kosten muss die betroffene Person in der Regel selbst tragen. Ist keine private Pflegezusatzversicherung vorhanden, kann dies schnell zu einem Problem werden.
Reichen das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Pflegekosten zu decken, kann unter bestimmten Voraussetzungen "Hilfe zur Pflege" beantragt werden. Gesetzlich geregelt ist dies in den §§ 61 - 66a SGB XII.
Wer in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, ist gleichzeitig auch immer in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Dies gilt zum Beispiel für Arbeitnehmer*innen, Angestellte, Studierende und Rentner*innen. Wer im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist, ist ebenfalls in der Pflegeversicherung mitversichert.
Wer in einer privaten Krankenversicherung versichert ist, muss eine private Pflege-Plichtversicherung (PVV) abschließen. Die Leistungen sind mit denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig. An die Stelle der Sachleistungen tritt jedoch die Kostenerstattung - wie bei der privaten Krankenversicherung.
Wann die Pflegeversicherung Leistungen erbringt und welche Leistungen das sind, hängt von der Dauer der Pflegebedürftigkeit, vom Pflegegrad und von der Art der Pflege ab. Je nach Umfang der Einschränkungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten gibt es verschiedene Pflegegrade.
Es gibt verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Anspruch nehmen können:
- ambulante Pflege (zu Hause)
- stationäre Pflege (in einer Einrichtung)
- alternative Wohnformen
Die Hilfe zur Pflege zählt zur Sozialhilfe. Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen dieselben Leistungen wie die Pflegekasse bzw. Kosten, die darüber hinaus für die Pflege anfallen. Letzteres passiert regelmäßig, da die Pflegeversicherung im Gegensatz zur Sozialhilfe nur Teilleistungen vorsieht. Die verbleibenden Kosten müssen die Pflegebedürftigen (bzw. ab bestimmten Einkommensgrenzen auch die Angehörigen) selbst tragen.
Grundsätzlich gilt: Das Sozialamt leistet erst, wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse, andere Leistungsträger oder Verpflichtete nicht oder zu wenig leisten.
Art um Umfang der Pflegeleistungen werden durch den zuerkannten Pflegegrad bestimmt. Die Hilfe zur Pflege umfasst für
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
- Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 - 5
- Häusliche Pflege
- teilstationäre Pflege
- vollstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- Entlastungsbetrag
- Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
- Pflegehilfsmittel
- Entstehende Kosten im Zusammenhang mit Sterbebegleitung
Auf Antrag können die Leistungen der Hilfe zur Pflege auch in Form eines Persönlichen Budgets geleistet werden.
Grundsätzlich gilt, dass Hilfe zur Pflege nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen. Des Weiteren gelten folgende Voraussetzungen:
- Es liegt eine Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) vor.
- Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oder privater Pflegezusatzversicherungen decken die Pflegekosten nicht oder nicht vollständig ab.
- Die pflegebedürftige Person oder der*die Ehepartner*in haben kein ausreichendes Vermögen, um die Pflegekosten zu finanzieren.
Hilfe zur Pflege können auch Personen beantragen, die keine ausreichende Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung haben. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Erwerbsfähigen, die aufgrund von langer Arbeitslosigkeit nicht mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben.
Die Pflege eines Menschen kann hohe Kosten verursachen. Die Pflegekasse deckt oftmals nur einen Teil der anfallenden Kosten ab. Den Rest müssen die Betroffenen selbst tragen, sofern keine private Pflegezusatzversicherung für die Kosten aufkommt.
Reicht das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung der Pflegekosten aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege in Anspruch genommen werden.
In welcher Form dabei vorhandenes Vermögen angerechnet wird, ist in § 90 SGB XII geregelt. Grundsätzlich muss das gesamte verwertbare Vermögen für die Finanzierung der Pflege eingesetzt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. So können beispielsweise ein angemessenes Wohneigentum, angemessener Hausrat oder Familien- und Erbstücke ausgenommen sein.
Kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte bis zu 10.000 € pro Person werden nicht angerechnet. Bei Ehegatten beträgt das Schonvermögen somit 20.000 €.
Haben Sie Fragen zum Schonvermögen, sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gerne.
Bevor der Sozialhilfeträger Pflegekosten übernimmt, müssen zuvor alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein. Hierzu zählt unter anderem auch die Unterstützung der pflegebedürftigen Person durch ihre Kinder. Seit Anfang 2020 werden Kinder jedoch erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 € zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Maßgeblich ist dabei das Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Das Vermögen (z. B. Immobilien, Sparguthaben und andere Vermögenswerte) spielt selbst keine Rolle. Relevant können jedoch Einkünfte sein, die aus dem Vermögen erzielt werden (z. B. Miet- oder Zinseinnahmen etc.), wenn diese dazu führen, dass das steuerrechtliche Bruttoeinkommen über 100.000 € liegt.
Die sozialhilferechtliche Heranziehung zum Elternunterhalt erfolgt nur im Rahmen der eigenen unterhaltsrechtlichen Verpflichtung. Mehrere gleich nahe Verwandte (z. B. Geschwister) haften dabei grundsätzlich prozentual anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen und nicht nach Kopfteilen.
Schwiegerkinder sind vom Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nicht betroffen.
Weitere Informationen zum Angehörigenentlastungsgesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, muss zunächst ein Antrag auf Pflegeleistungen nach SGB XI bei der Pflegekasse gestellt werden. Dies kann auch telefonisch erfolgen. Die Pflegekasse erreichen Sie über die Krankenkasse. Der Antrag kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizischen Dienst mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Privat Versicherte stellen den Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen. Auch in diesem Fall erfolgt eine Begutachtung durch den medizinschen Dienst der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
Für alle medizinischen Dienste ist das Verfahren der Begutachtung bundesweit einheitlich geregelt. Aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Bearbeitungsfrist erfolgt die Begutachtung in der Regel sehr zeitnah.
Wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, besteht ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Sind Sie nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert, wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein ausreichendes Einkommen und Vermögen vorhanden ist, erfolgt die Gewährung von Hilfe zur Pflege.
Ein Antrag auf Hilfe zur Pflege kann jederzeit zur Fristwahrung auch formlos unter Nennung der grundlegenden Daten (Namen und Anschrift der betroffenen Person, Kontaktdaten der bevollmächtigten Person) gestellt werden.
Treffen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege zusammen, wird das sogenannte "Lebenslagenmodell" umgesetzt, das im Bundesteilhabegesetz verankert ist. Dabei gelten die beiden Grundsätze:
"Die Hilfe zur Pflege folgt der Eingliederungshilfe."
und
"Leistungen aus einer Hand."
Konkret bedeutet das, dass der jeweilige Träger der Eingliederungshilfe auch für die Hilfe zur Pflege zuständig ist, wenn Anspruch auf beide Leistungen besteht.
Für die Eingliederungshilfe gilt folgende Zuständigkeit:
Lebensabschnitt | Zuständiger Träger | |
---|---|---|
1. | von Geburt bis Schulaustritt | Landkreis Darmstadt‑Dieburg Soziales und Teilhabe |
2. | nach Schulaustritt | Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) Telefon: 06151 / 801-0 www.lwv-hessen.de |
Personen im 2. Lebensabschnitt, die Eingliederungshilfe erhalten, wenden sich bezüglich der Hilfe zur Pflege bitte an den Landeswohlfahrtsverband Hessen.
Sind Sie unsicher, wo Sie Ihren Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen müssen, sprechen Sie uns bitte an. Unsere Kontaktdaten finden Sie im oberen Bereich der Seite in der Infobox rechts. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Hilfe zur ambulanten Pflege
Ziel der Hilfe zur ambulanten Pflege ist, die Pflege in den eigenen vier Wänden auch dann zu ermöglichen, wenn die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.
Die Antworten Antworten auf die häufigsten Fragen haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst:
Zur Beantragung von Hilfe zur ambulanten Pflege senden Sie uns bitte das folgende Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit Ihren persönlichen Unterlagen (siehe unten):
Antrag auf Hilfe zur ambulanten Pflege (pdf)
Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise zu den Mitwirkungspflichten und zum Datenschutz:
Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten (pdf)
Zur Antragsbearbeitung benötigen wir neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Hilfe zur ambulanten Pflege folgende Unterlagen (bitte ausschließlich in Kopie) von Ihnen:
- Aktueller Bescheid der Pflegekasse, welche Leistungen bei der ambulanten Pflege aus Mitteln der Pflegeversicherung gewährt werden
- Vollständiges Gutachten des Medizinischen Dienstes, aus welchem ersichtlich ist, für welche Verrichtungen Hilfe benötigt wird; auch bei Ablehnung eines Pflegegrades durch die Pflegekasse.
- Vorlage einer ärztliche Bescheinigung oder von sonstigen medizinischen Unterlagen, aus welchen eine Pflegebedürftigkeit beziehungsweise der beantragte Hilfebedarf hervorgeht.
- Sofern vorhanden: Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite)
- Bei beabsichtigter Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes: Kostenvoranschlag über die geplante pflegerische Versorgung oder Kopie eines etwaig bereits bestehenden Pflegevertrages
- Einkommensnachweise der antragstellenden Person und deren nicht getrennt lebenden Ehepartners (gültige Rentenanpassungsmitteilungen, Bescheide über die Gewährung von Versorgungsbezügen, BVG-, LAG-, Firmen-, Zusatz- und sonstige Renten sowie Einkünfte aller Art wie zum Beispiel auch Miet- und Pachteinnahmen)
- Girokontoauszüge der letzten drei Monate (lückenlos)
- Nachweise zu sämtlichen Sparbücher, Sparbriefe und Wertpapiere inklusive aktualisiertem Stand
- sofern Schuldverpflichtungen bestehen: entsprechende Nachweise
- Bestätigung der kontoführenden Banken, welche Konten, Sparbücher, Sparbriefe und sonstiger Sparanlagen aktuell bestehen
- Nachweis über aktuelle Rückkaufswerte bestehender Lebens- und Sterbegeldversicherungen
- Vollständige Kopien sämtlicher Übergabe-, Kauf-, Schenkungs- und Bestattungsvorsorgeverträge
- Nachweise zu den Unterkunftskosten (Mietvertrag); alternativ eine Vermieterbescheinigung
- Sofern die pflegebedürftige Person den Antrag nicht mehr selbst stellen kann, wird um Vorlage einer Vorsorgevollmacht oder des amtlichen Betreuerausweises gebeten. Informationen zur gesetzlichen Betreuung und zur Vorsorgevollmacht finden Sie auf den Internetseiten der Betreuungsbehörde.
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass weitere Unterlagen zur Antragsbearbeitung
vorgelegt werden müssen. Dies
teilen wir Ihnen gegebenenfalls mit.
Gebühren, die für die Erbringung von Nachweisen entstehen, sind nach den Regelungen über die
Mitwirkungspflichten im Sozialhilfe-Antragsverfahren im üblichen Rahmen vom Antragsteller selbst zu tragen.
Benötigen Sie weitere Auskünfte zur finanziellen Hilfe bei ambulanter Pflege? Haben Sie Fragen zum Antrag oder zu den benötigten Unterlagen?
Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne das Team von Herrn Hallstein.
Herr Hallstein
Fachgebietsleiter Hilfe zur Pflege
Telefon 06151 / 881 - 1208
Wer für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte der untenstehenden Tabelle. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.
Nachnamen |
Sachbearbeitung |
Telefon |
---|---|---|
A - Bo | Frau Böhm |
06151 / 881 - 1207 |
Bp - Gz | Frau Stache |
06151 / 881 - 2140 |
Ha - Hof | Frau Schwick |
06151 / 881 - 1156 |
Hog - Lz | Frau Acker | 06151 / 881 - 2121 |
M - Ru | Frau Weißmantel |
06151 / 881 - 1206 |
Rv - Schu | Herr Lickfeld (Fachteamleitung) | 06151 / 881 - 2142 |
Schv - Z | Frau Remspecher |
06151 / 881 - 2118 |
In der ambulanten Pflege stellen sich häufig viele Fragen: Wie wird ein ambulanter Pflegedienst beauftragt und wie erfolgt die Abrechnung der Kosten? Wie kann der Pflegegrad angepasst werden, wenn der Pflegebedarf steigt? Wo finden Angehörige Entlastung?
Diese und viele weitere Fragen beantwortet Ihnen der Pflegestützpunkt des Landkreises Darmstadt-Dieburg. Er bietet Unterstützung rund um das Thema Pflege. Die Beratung erfolgt telefonisch, persönlich oder online - und das kostenlos, individuell und unabhängig vom Kostenträger. Auf den Internetseiten des Pflegestützpunktes erfahren Sie mehr.
Auf unserer Internetseite Ambulante Pflege haben wir allgemeine Informationen zum Thema für Sie zusammengestellt.
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
Ist aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die Pflege in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) erforderlich, übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten, sofern diese nicht durch die Pflegeversicherung sowie eigenes Einkommen und Vermögen gedeckt werden können.
Zur Beantragung von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (stationäre Pflege) senden Sie uns bitte das folgende Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit Ihren persönlichen Unterlagen (siehe unten):
Antrag auf Hilfe zurm stationären Pflege (pdf)
Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise zu den Mitwirkungspflichten und zum Datenschutz:
Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten (pdf)
Zur Antragsbearbeitung benötigen wir neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Hilfe zur stationären Pflege folgende Unterlagen (bitte ausschließlich in Kopie) von Ihnen:
- Aktueller Bescheid der Pflegekasse, welche Leistungen bei der stationären Pflege aus Mitteln der Pflegeversicherung gewährt werden. Sofern keine Pflegeleistungen gewährt werden, wird um Vorlage des Gutachtens des Medizinischen Dienstes gebeten, aus dem die Notwendigkeit der Heimaufnahme hervorgeht.
- Einkommensnachweise der antragstellenden Person und deren nicht getrennt lebenden Ehepartners (gültige Rentenanpassungsmitteilungen, Bescheide über die Gewährung von Versorgungsbezügen, BVG-, LAG-, Firmen-, Zusatz- und sonstige Renten sowie Einkünfte aller Art)
- Girokontoauszüge der letzten drei Monate vor der Antragstellung
- vollständige Kopien sämtlicher Sparbücher sowie Nachweise über sämtliche sonstigen Anlagekonten
- Aufstellung aller kontoführenden Banken, welche Konten oder sonstige Anlagen dort jeweils aktuell geführt werden mit der Angabe des jeweils aktuellen Kontosaldos - z.B. Gesamtengagement (Volksbank), Kundenfinanzstatus (Sparkasse)
- Nachweis über Rückkaufswerte bestehender Lebens- und Sterbegeldversicherungen
- Vollständige Kopien sämtlicher Übergabe-, Kauf-, Schenkungs- und Bestattungsvorsorgeverträge
- Nachweise zu den Unterkunftskosten bis zu Heimaufnahme (Mietvertrag)
- Mitteilung über den Zeitpunkt der Wohnungsauflösung
- Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite)
- Sofern die pflegebedürftige Person den Antrag nicht mehr selbst stellen kann, wird um Vorlage einer Vorsorgevollmacht oder des amtlichen Betreuerausweises gebeten. Informationen zur gesetzlichen Betreuung und zur Vorsorgevollmacht finden Sie auf den Internetseiten der Betreuungsbehörde.
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass weitere Unterlagen zur Antragsbearbeitung
vorgelegt werden müssen. Dies
teilen wir Ihnen gegebenenfalls mit.
Gebühren, die für die Erbringung von Nachweisen entstehen, sind nach den Regelungen über die
Mitwirkungspflichten im Sozialhilfe-Antragsverfahren im üblichen Rahmen vom Antragsteller selbst zu tragen.
Benötigen Sie weitere Auskünfte zur finanziellen Hilfe bei stationärer Pflege? Haben Sie Fragen zum Antrag oder zu den benötigten Unterlagen?
Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne das Team von Herrn Hallstein.
Herr Hallstein
Fachgebietsleiter Hilfe zur Pflege
Telefon 06151 / 881 - 1208
Wer für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte der untenstehenden Tabelle. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.
Nachnamen |
Sachbearbeitung |
Telefon |
---|---|---|
A - Bo | Frau Böhm |
06151 / 881 - 1207 |
Bp - Gz | Frau Stache |
06151 / 881 - 2140 |
Ha - Hof | Frau Schwick |
06151 / 881 - 1156 |
Hog - Lz | Frau Acker | 06151 / 881 - 2121 |
M - Ru | Frau Weißmantel |
06151 / 881 - 1206 |
Rv - Schu | Herr Lickfeld (Fachteamleitung) | 06151 / 881 - 2142 |
Schv - Z | Frau Remspecher |
06151 / 881 - 2118 |
Bei der stationären Pflege stellen sich oftmals eine Menge Fragen: Wie finde ich ein geeigneten Heimplatz? Welche Kosten kommen auf mich zu? Wie erfolgt die Abrechnung mit der Pflegekasse? Werden meine Angehörigen zur Kasse gebeten, wenn meine finanziellen Mittel nicht ausreichen?
Diese und viele weitere Fragen beantwortet Ihnen der Pflegestützpunkt des Landkreises Darmstadt-Dieburg. Er bietet Unterstützung rund um das Thema Pflege. Die Beratung erfolgt telefonisch, persönlich oder online - und das kostenlos, individuell und unabhängig vom Kostenträger. Auf den Internetseiten des Pflegestützpunktes erfahren Sie mehr.
Auf unserer Internetseite Stationäre Pflege haben wir allgemeine Informationen zum Thema für Sie zusammengestellt.