Stationäre Pflege - Pflegeplatzsuche
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den unterschiedlichen Formen der (teil-)stationären Pflege. Die Suche nach einer Pflegeeinrichtung ist oftmals zeit- und nervenaufreibend, da die in Frage kommenden Einrichtungen einzeln angefragt werden müssen. Eine zentrale Plattform für die Vergabe von Pflegeplätzen existiert nicht.
Um Ihnen die Suche nach einem geeigneten Platz zu erleichtern, haben wir ein einheitliches Formular zur Pflegeplatzsuche im Landkreis Darmstadt-Dieburg entwickelt. Sie können es an alle Einrichtungen senden, bei denen Sie einen Pflegeplatz anfragen möchten.
Formular Pflegeplatzsuche im LaDaDi (pdf)
Unter den verschiedenen Pflegeformen finden Sie Informationen sowie Übersichten mit den jeweiligen Pflegeeinrichtungen im Landkreis.
Kann die Betreuung der pflegebedürftigen Person tagsüber nicht ausreichend sichergestellt werden, kommt eine Tagespflege in Betracht. Angehörige haben so mehr Freiräume, um beispielsweise Familie, Beruf und Pflege zu vereinbaren. Die pflegebedürftige Person erhält tagsüber die benötigte Pflege und kann den Abend und die Nacht im gewohnten Umfeld zu Hause verbringen.
In der Regel findet die Tagesbetreuung zu festen Zeiten von montags bis freitags statt. Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der pflegebedingten Kosten der Tagespflege, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
Leistungen der Pflegekasse
Anspruch auf teilstationäre Pflege in Tageseinrichtungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Leistungen umfassen auch die Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Pflegeeinrichtung und zurück. Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom zuerkannten Pflegegrad:
Pflege- grad |
Leistung der Pflegekasse |
Leistung der Pflegekasse ab 01.01.2025 |
---|---|---|
2 | 689 € | 721 € |
3 | 1.298 € | 1.357 € |
4 | 1.612 € | 1.685 € |
5 | 1.995 € | 2.085 € |
Gesetzlich geregelt sind die Leistungen der Pflegekasse zur Tagespflege in § 41 SGB XI. Die Dynamisierung zum 01.01.2025 ergibt sich aus § 30 SGB XI. Die Details zu den Voraussetzungen und zur Finanzierung der Tagespflege besprechen Sie bitte mit der Pflegekasse.
Teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Tagespflege) im LaDaDi
Übersicht Tagespflegeeinrichtungen im Landkreis (pdf) Stand: 17.05.2024
Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine vollstationäre Pflege für einen begrenzten Zeitraum. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall, wenn es für den Verbleib im Krankenhaus keine medizinische Indikation mehr gibt, die benötigte, intensivere Pflege im häuslichen Umfeld aber nicht gewährleistet werden kann. Denkbar ist auch, dass pflegende Angehörige wegen Urlaub oder Erkrankung vorübergehend verhindert sind und deshalb eine vollstationäre Pflege erforderlich ist (Verhinderungspflege).
Die Dauer der Kurzzeitpflege ist auf die Dauer von 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung. Der Maximalbetrag ist auf 1.774 € (ab 01.01.2025 1.854 €) pro Jahr gedeckelt. Dieser Betrag wird unabhängig vom Pflegegrad gezahlt, mindestens ist jedoch Pflegegrad 2 erforderlich.
Meist ist der Betrag durch die Pflegekosten ausgeschöpft, bevor die 8-Wochen-Grenze erreicht ist. In bestimmten Fällen können Sie aber zusätzlich das nicht genutzte Budget der Verhinderungspflege nutzen, um den Betrag der Kurzzeitpflege aufzustocken. So steigt der maximale Zuschuss der Pflegekasse auf bis zu 3.386 € (ab 01.01.2025 auf bis zu 3.539 €) pro Jahr.
Die Details zu den Voraussetzungen und zur Finanzierung der Kurzzeitpflege besprechen Sie bitte mit der Pflegekasse.
Der Zuschuss der Pflegekasse ist bei der Kurzzeitpflege unabhängig vom Pflegegrad und steigt nicht mit höherem Pflegegrad an. Die von den Pflegeheimen berechneten Pflegekosten tragen dem höheren Pflegeaufwand jedoch Rechnung: Je höher der Pflegegrad, desto höher die Pflegekosten. Das hat zur Folge, dass der Zuschuss der Pflegekasse bei einem hoheren Pflegegrad schneller aufgebraucht ist aus bei einem niedrigeren Pflegegrad.
Kurzzeitpflegeeinrichtungen im LaDaDi
Übersicht Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Landkreis (pdf) Stand: 02.12.2024
Ist eine ambulante Pflege im häuslichen Umfeld nicht (mehr) möglich oder reicht die teilstationäre Pflege (Tagespflege) nicht aus, ist eine vollstationäre Pflege in einer professionellen Pflegeeinrichtung erforderlich.
Leistungen der Pflegekasse
Die Höhe der Leistungen, die die Pflegekasse für die vollstationäre Pflege übernimmt, ist abhängig vom zuerkannten Pflegegrad:
Pflege- grad |
Leistung der Pflegekasse |
Leistung der Pflegekasse ab 01.01.2025 |
Bemerkungen |
---|---|---|---|
1 | 125 € | 131 € | Zuschuss |
2 | 770 € | 805 € | |
3 | 1.262 € | 1.319 € | |
4 | 1.775 € | 1.855 € | |
5 | 2.005 € | 2.096 € |
Gesetzlich geregelt sind die Leistungen der Pflegekasse zur vollstationären Pflege in § 43 SGB XI. Die Dynamisierung zum 01.01.2025 ergibt sich aus § 30 SGB XI.
Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil
Zusätzlich zu den Leistungen für die vollstationäre Pflege erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil, auch Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) genannt. Dieser Eigenanteil wird von jeder Pflegeeinrichtung individuell festgelegt. Der Zuschlag der Pflegekasse zum pflegebedingten Eigenanteil steigt mit der Dauer der Pflege in der Pflegeeinrichtung:
- 15 Prozent im 1. Jahr
- 30 Prozent im 2. Jahr
- 50 Prozent im 3. Jahr
- 75 Prozent ab dem 4. Jahr
Die Beträge für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden bei der Berechnung des Leistungszuschlags nicht berücksichtigt.
Die Abrechnung Pflegeleistungen und des Leistungszuschlags erfolgt zwischen der Pflegeeinrichtung und der Pflegekasse. Sie selbst erhalten vom Pflegeheim deshalb nur eine Rechnung über den noch verbleibenden Eigenanteil.
Fragen zu den Leistungen bei vollstationärer Pflege klären Sie bitte direkt mit der Pflegekasse.
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen im LaDaDi
Übersicht Vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Landkreis (pdf) Stand: 02.12.2024
Was ist, wenn die eigenen Mittel nicht reichen?
Reichen die Rente und die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um die Pflegekosten zu decken, wird das Vermögen zur Deckung herangezogen. Ist kein Vermögen vorhanden, kann Hilfe zur Pflege beantragt werden.
Aufgrund des Angehörigenentlastungsgesetzes müssen die Kinder von Pflegebedüftigen nur dann für die Pflegekosten aufkommen, wenn sie jährlich mehr als 100.000 € brutto verdienen. Das Einkommen des Ehepartners des Kindes wird dabei nicht berücksichtigt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite über die Hilfe zur Pflege.
Sie haben weitere Fragen zur Pflege in Einrichtungen?
Die Kolleginnen und Kollegen des Pflegestützpunktes beraten Sie gerne!
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