Fragen und Antworten zur Sozialhilfe

Um Antworten auf die häufigsten Fragen zur Existenzsicherung zu erhalten, klicken Sie diese bitte an. Durch erneutes Anklicken können Sie den Abschnitt wieder schließen.
 

... zur Sozialhilfe


Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hilfebedürftige Personen, die dem Arbeitsmarkt zeitweise nicht zur Verfügung stehen und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Hartz IV) nach dem SGB II haben. Dies ist z. B. der Fall bei

  • befristeter voller Erwerbsminderung
  • Bezug einer ausländischen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach deutschem Recht

Die rechtlichen Grundlagen zur Hilfe zum Lebensunterhalt finden Sie in den §§ 27 - 40 SGB XII.


Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Grundsicherungsleistungen erhalten hilfebedürftige Personen, die dem Arbeitsmarkt dauerhaft nicht zur Verfügung stehen, weil Sie z. B.

  • die gesetzliche Altersgrenze nach § 41 Abs. 2  SGB XII erreicht haben
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt
  • im Eingangs-, Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung tätig sind

Die rechtlichen Grundlagen für die Grundsicherungsleistungen finden Sie in den §§ 41 - 46 b SGB XII.


Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (mindestens 6 Monate) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allge­meinen Arbeits­marktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Erwerbstätigkeit ist unabhängig vom erlernten Beruf.

Die Erwerbs­minderung ist durch einen ent­sprechenden Renten­bescheid nachzuweisen oder wird ggf. durch eine Untersuchung beim zuständigen Renten­ver­sicherungs­träger festgestellt.



Um den notwendigen Lebensunterhalt in Form des Existenzminimums zu gewährleisten, wird der Regelbedarf gezahlt. Er umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Warmwasser entfallenden Anteile.

Der gesamte notwendige Legensunterhalt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt.

Regelbedarfsstufen ab dem 1.1.2024

Regel-
bedarfs-
stufe
Personenkreis

Betrag

1
Alleinstehende / Alleinerziehende

563 €

2
Paare bzw. Bedarfsgemeinschaften pro Person und Personen in besonderen Wohnformen

506 €

3
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII)

451 €

3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern

451 €

4
Jugendliche von 14 - 17 Jahren

471 €

5
Kinder von 6 - 13 Jahren

390 €

6
Kinder von 0 - 5 Jahren

357 €

Die Entwicklung der Regelsätze seit 2011 finden Sie in der Anlage zu § 28 SGB XII.



Zusätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt (Existenzminimum) werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen, soweit sie angemessen sind.

Welche Wohnfläche angemessen ist, richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Die angemessene Miete für die danach zu berücksichtigende Wohnfläche orientiert sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Welche Miete für Ihren Wohnort als angemessen gilt, entnehmen Sie bitte den Richtlinien zur Bemessung angemessener Unterkunftskosten im Landkreis Darmstadt-Dieburg (Stand: 01.02.2023).



Heizkosten

Es werden die tatsächlichen Kosten für die Heizung der Unterkunft übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit wird nach dem bundesweiten Heizspiegel beurteilt. Dieser kann online abgerufen werden unter: https://www.heizspiegel.de/heizkosten-pruefen/heizspiegel.

Berücksichtigt werden die Wohnfläche des gesamten Hauses, die Heizart sowie die maximale angemessene Wohnungsgröße. Werte bis zum Grenzwert "zu hoch" sind in der Regel angemessen.


Wasserkosten

Als angemessen gilt ein Verbrauch von 40 cbm pro Person und Jahr.


Müllgebühren

Es werden 14 Leerungen durch die ZAW pro Jahr übernommen (12 Mindestleerungen + 2 Zusatzleerungen). Die Größe der Restmülltonne richtet sich nach der Personenzahl in Ihrem Haushalt und wird von der ZAW vorgegeben. Zum ZAW Gebührenrechner.


Bitte beachten Sie, dass wir leider keine höheren Beträge anerkennen können. Dies gilt auch für den Fall von Miet- und Nebenkostenerhöhungen. Ebenso können Neben- und Heizkostennachzahlungen nur im Rahmen der geltenden Höchstsätze berücksichtigt werden.



Solzialhilfeleistungen werden monatlich im Voraus gezahlt. Um zu gewährleisten, dass sich das Geld zum Monatsanfang auf Ihrem Konto befindet, überweisen wir bereits zum Ende des Vormonats.



Bitte teilen Sie uns alle Änderungen und Tatsachen, die für die Hilfegewährung maßgebend sind, unaufgefordert und unverzüglich mit. Dies sind beispielsweise

  • Änderungen der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • die Beantragung von anderen Sozialleistungen (z. B. Rente, Wohngeld usw.)
  • die Bewilligung von anderen Sozialleistungen (z. B. Rente, Wohngeld usw.)
  • ein Umzug
  • die Aufnahme oder Unterbringung in einem Heim
  • ein Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung
  • Auslandsaufenthalte für einen Zeitraum von über 4 Wochen

Bitte beachten Sie, dass alle Überzahlungen, die aufgrund einer fehlenden Mitwirkung zustande kommen, von Ihnen zurückgefordert werden müssen. Wenn Sie unsicher sind, ob etwas für den Leistungsbezug relevant ist, sprechen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.



Schulden können bei den Sozialhilfeleistungen nicht berücksichtigt werden. Es gibt jedoch eine Reihe kostenloser Beratungsangebote, die Sie nutzen sollten, wenn Ihnen die Rückzahlung Ihrer Schulden Schwierigkeiten bereitet und Sie selbst keine Klärung mit dem Gläubiger herbeiführen können.


Schuldnerberatung

Haben Sie Probleme mit der Rückzahlung von Schulden (z. B. Bankdarlehen, überzogenes Konto, Ratenkredite, Autokredite, Immobilienkredite usw.), wenden Sie sich bitte an unsere Schulderberatung.


Fachstelle "Sichern und Wohnen"

Sie haben Mietrückstände und Ihnen droht die Kündigung Ihrer Wohung? Sie haben bereits eine Räumungsklage erhalten? In solchen Fällen sollten Sie keine Zeit verlieren. Unsere Fachstelle für Wohnungnotfälle klärt Sie auf, welche Möglichkeiten Sie haben und vermittelt Hilfen zum dauerhaften Erhalt des Wohnraumes.


Verbraucherberatung zu Energieschulden

Droht Ihnen die Abschaltung des Stroms, weil Sie Schulden bei Ihrem Energieversorger haben? Die Verbraucherzentrale Hessen bietet eine kostenlose Beratung zu Energieschulden an. Bitte nutzen Sie diese frühzeitig, um einen Energiesperre zu vermeiden bzw. diese schnellstens zu stoppen.


Online-Inkasso-Check der Verbraucherzentrale Hessen

Sind Sie sich unsicher, inwieweit an Sie gestellte Forderungen berechtigt sind? Ob Sie eine eine erhaltene Rechnung zahlen müssen? In solchen Fällen kann Ihnen der kostenlose Online-Inkasso-Check der Verbraucherzentrale Hessen weiterhelfen.




In dem bundesweiten Projekt "Stromspar-Check" werden Haus­halte mit geringem Ein­kom­men in der eigenen Wohnung kos­ten­los zum Energie­sparen so­wie zum Klima­schutz im All­tag beraten.

Die Stromspar-Teams besuchen interessierte Haus­halte, messen vor Ort den Strom- und Wasser­ver­brauch von Geräten und analysieren gemein­sam mit Ihnen Ihr Ver­brauchs­ver­halten.

Sie geben prak­tische Tipps, wie Sie allein durch Ver­haltens­änderung Energie ein­sparen können - ganz ohne bauliche Maß­nahmen. Außer­dem bringen sie Energie-, Wärme- und Wasser­spar­artikel mit, die direkt eingebaut werden.

Wer Sozialhilfe bezieht, hat Anspruch auf einen kostenlosen Stromspar-Check. Durch­ge­führt wird der Stromspar-Check im Landkreis Darmstadt-Dieburg von:


Griesheim - Initiative Arbeit im Bistum Mainz e. V.

Donaustr. 19
64347 Griesheim

Telefon: 069 / 2475158-41
E-Mail: stromsparcheck@initiativearbeit.com


Weitere Informationen

Auf der Internetseite www.stromspar-check.de finden Sie weitere Informationen und Tipps, u. a. auch den folgenden Informationsflyer in verschiedenen Sprachen:

Flyer Stromspar-Check


Die Partner des Projekts Stromspar-Check bieten zudem auf ihrem YouTube-Kanal verschiedene Vidos zum Thema Stromsparen an. Klicken Sie auf das Video unten, werden Sie auf die entsprechende YouTube-Seite weitergeleitet und stimmen damit den YouTube-Nutzungsbedingungen zu.




>>> Bitte beachten Sie auch die Internetseite Steigende Energiepreise der Kreisverwaltung.<<<




... zum Antrag


Das Antragsformular finden Sie unter Antrag auf Sozialhilfe. Sie erhalten es auch beim Sozialamt Ihres Wohnortes. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie entweder dort abgeben oder Sie senden ihn an:

Landkreis Darmstadt-Dieburg
Fachbereich Soziales und Teilhabe
64276 Darmstadt



Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Sozialhilfe benötigen Sie folgende Unterlagen in Kopie:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommensnachweise (z. B. Rentenbescheid, Kinder­geld­bescheid, Gehalts­abrechnung, Unterhaltsnachweis)
  • Nachweis über Unterkunftskosten (z. B. Mietvertrag)
  • Nachweis über die Kranken- und Pflegeversicherung
  • lückenlose Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Vermögensnachweise für sämtliche Vermögenswerte in In- und Ausland (z. B. Spar­konten, Lebensversicherung, Bausparvertrag, Kraftfahrzeugscheine, Haus-, Wohnungs- bzw. sonstigen Grundbesitz)
  • Nachweis über Beiträge zu Hausrat- und Haftpflichtversicherung
Sollten darüber hinaus im Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich sein, teilen wir Ihnen dies mit.



Das Antragsformular finden Sie unter Antrag auf Sozialhilfe.

Wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen des Formulars benötigen oder unsicher sind, welche Angaben gemacht werden müssen, können Sie sich an das Sozialamt Ihres Wohnortes wenden oder kontaktieren Sie bitte die für Sie zuständige Sach­bearbeitung, die Sie unter Beratung zur Sozialhilfe finden. Sie hilft Ihnen gerne weiter.



... zu den Leistungen zur Bildung und Teilhabe


Ausflüge und Fahrten der Schule, Kita oder Kindertagespflege

Kosten für Ausflüge werden komplett übernommen. Fahrten können bis zu 300 € für Inlandsfahrten und 450 € für Auslandsfahrten gezahlt werden. Taschengeld kann nicht übernommen werden.


Persönlichem Schulbedarf

Schuldbedarf wird pauschal im August (100 €) und im Februar (50 €) gezahlt. Hiervon können Hefte, Stifte und anderes für die Schule gekauft werden.


Lernförderung

Kosten für Nachhilfe können übernommen werden, wenn sie nach Einschätzung der Lehrkräfte erforderlich ist und ein wesentliches Lernziel (z. B. Versetzung oder eine nicht ausreichende Benotung) vorliegen. In der Regel können maximal 2 Fächer je 2 Stunden pro Woche gefördert werden.


Mittagessen in der Schule, Kita oder Kindertagespflege

Die Kosten werden in voller Höhe übernommen.


Schülerbeförderung

Die Aufwendungen werden in Höhe z. B. des Hessentickets übernommen, sofern der Schulservice oder eine andere Stelle die Kosten nicht übernimmt. Die Kosten werden als monatliche Geldleistung an Sie gezahlt. Wir empfehlen daher, dass Sie die Fahrkarte über 12 Monate in Raten kaufen.



Zu den Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gehören Beiträge für

  • Vereine
  • Freizeiten
  • Musikunterricht

Pro Person steht ein monatlicher Betrag von 15 € zur Verfügung.



Kinder und Jugendliche können neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten.

Das Bildungspaket gilt für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und mit ihrer Familie eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Existenzsichernde Leistungen (SGB XII)
  • Arbeitslosengeld II (SGB II)
  • Wohngeld und / oder Kinderzuschlag (BKGG)
  • Asylbewerberleistungen (AsylbLG)

Für die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.



Leistungen zur Bildung und Teilhabe müssen gesondert beantragt werden. Eine Ausnahme bilden nur die Pauschalen für den persönlichem Schulbedarf. Bis zum 15. Geburtstag werden die Pauschalen für den Schulbedarf automatisch ohne Antrag jeweils im August (100 €) und im Februar (50 €) mit der Sozialhilfe ausgezahlt.


Leistungen zur Bildung und Teilhabe müssen im Voraus beantragt werden. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.


Die Anträge für die Leistungen zur Bildung und Teilhabe finden sie auf der Seite Antrag auf Sozialhilfe.


 
 

Ihre Frage ist nicht dabei?

Wir sind auch außerhalb des Internets gerne für Sie da. Telefonisch oder persönlich mit unserer Beratung zur Sozialhilfe.