Fragen und Antworten zum Wohngeld

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Allgemeine Fragen zum Wohngeld


Wohngeld ist ein staatliche Hilfeleistung für einkommensschwache Haushalte, deren Einkommen über der Grundsicherungsgrenze, aber unterhalb bestimmter Ein­kommens­grenzen liegt. Es wird gezahlt als

  • Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter

  • oder

  • Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum

Wer den Miet- bzw. Lastenzuschuss beantragen kann und welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie unter der jeweiligen Rubrik auf dieser Seite.



Das Wohngeld Plus ist Teil der Wohngeldreform 2023, die zum 1.1.2023 in Kraft getreten ist. Es ist deutlich höher als das bisherige Wohngeld - im Durchschnitt doppelt so hoch. Eine dauerhafte Heiz­kosten­kom­po­nen­te wirkt den steigenden Heiz­kosten ent­gegen. Eine Klima­komponente federt Kosten für ener­getische Sanierungen ab.

Durch die Wohngeldreform 2023 erhalten in Hessen ab Januar 2023 etwa dreimal so viele Haushalte wie bisher Wohngeld. Es ist eine wichtige finanzielle Hilfe für alle, die unter den steigenden Energie­kosten und den steigenden Lebens­haltungs­kosten besonders leiden, vor allem also für Familien mit geringem Einkommen, Alleinerziehende sowie Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen.

Haushalte, die bereits vor der Reform Wohngeld bezogen haben, erhalten das Wohngeld Plus ab Januar 2023 automatisch, wenn der bisherige Be­wil­li­gungs­zeit­raum über den 31.12.2022 hinaus geht. Erst nach Ablauf des laufenden Be­wil­li­gungs­zei­traums ist ein erneuter Antrag erforderlich.


WICHTIG:
Die Ausweitung des Empfängerkreises durch das neue Wohngeld Plus führt zu einem stark erhöhten An­trags­auf­kommen und stellt uns per­so­nell vor große Her­aus­for­de­run­gen. Um unnötige Ver­zögerungen bei der An­trags­be­ar­bei­tung zu ver­meiden, bitten wir darum, von Anfragen zum Be­ar­bei­tungs­stand Ihres Wohn­geld­an­trags möglichst ab­zu­sehen. Sollten wir Rückfragen haben, melden wir uns bei Ihnen. Nachträglich noch wichtige Informationen zu Ihrem Antrag können Sie uns gerne per E-Mail an wohngeld@ladadi.de zukommen lassen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.



Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von:

  • der Anzahl der Familienmitglieder im Haushalt
  • der Höhe des Familieneinkommens
  • der Höhe der Miete bzw. der Lasten für den Wohnraum

Bei der Berechnung des Wohngeldes wird jedoch maximal der maß­geb­liche Höchst­satz nach dem Wohn­geld­gesetz zugrunde gelegt. Dieser Höchst­satz ist abhängig von der Miet­stufe der Wohn­gemeinde sowie der Anzahl der Haushalts­mit­glieder, die einen Anspruch auf Wohngeld haben.

Eine rechtsverbindliche Auskunft zu Ihrem in­di­vi­du­el­len Wohn­geld­an­spruch kann nur durch die zu­stän­dige Wohn­geld­behörde nach Prüfung der An­spruchs­vor­aus­setzungen erfolgen.

Das zuständige Bundesministerium stellt auf seiner Homepage einen VORLÄUFIGEN WohngeldPlus-Rechner (gültig ab 01.01.2023) zur Verfügung. Er dient jedoch lediglich einer ersten Orientierung. Für die Nutzung des Wohngeldrechners benötigen Sie die für Ihren Wohn­ort geltende Mietstufe.


Mietstufen im Landkreis Darmstadt-Dieburg

Wohnort
Mietstufe
2022
Mietstufe
2023
Alsbach-Hähnlein
IV
IV
Babenhausen
III
III
Bickenbach
IV
IV
Dieburg
IV
V
Eppertshausen
IV
IV
Erzhausen
IV
IV
Fischbachtal
IV
IV
Griesheim
V
V
Groß-Bieberau
IV
IV
Groß-Umstadt
IV
III
Groß-Zimmern
IV
IV
Messel
IV
IV
Modautal
IV
IV
Mühltal
V
VI
Münster
IV
IV
Ober-Ramstadt
IV
V
Otzberg
IV
IV
Pfungstadt
IV
IV
Reinheim
III
IV
Roßdorf
IV
V
Schaafheim
IV
IV
Seeheim-Jugenheim
V
IV
Weiterstadt
V
V



Die Leistungsgewährung erfolgt rück­wir­kend ab dem 1. des Monats, in dem die An­trag­stel­lung er­folgte. Maß­geb­lich ist der Ein­gangs­stem­pel der Wohn­geld­be­hörde.

Die Leistungen werden in der Regel zunächst für 12 Monate bewilligt.

Ein kürzerer Be­wil­li­gungs­zeit­raum ist möglich, wenn Ereignisse, die zu einer Veränderung des Wohngeldanspruchs führen, bereits absehbar sind. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn absehbar ist, dass ein im Haushalt wohnendes Kind eine Ausbildung beginnt.



Die Antragsformulare finden Sie auf unserer Seite Formulare. Bitte füllen Sie diese vollständig aus und senden Sie sie unterschrieben und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an:


Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg
Wohngeldbehörde
64276 Darmstadt

oder per E-Mail an:
wohngeld@ladadi.de


Gerne können Sie auch unser Upload-Portal zur Übermittlung der Antragsunterlagen nutzen. Wählen Sie dort bitte unter "Anliegen" das Stichwort "Wohngeld" aus, damit wir Ihre Unterlagen korrekt zuordnen können.

Welche Unterlagen neben dem Antrag erforderlich sind, erfahren Sie auf dieser Seite unter der Rubrik "Mietzuschuss" bzw. "Lastenzuschuss".

Die Leistungsgewährung erfolgt rückwirkend ab dem 1. des Monats, in dem die Antrag­stellung erfolgte. Maßgeblich ist der Eingangsstempel der Wohngeldbehörde. Zur Frist­wahrung ist im Ausnahmefall ein form­loser Antrag per E-Mail oder Telefon möglich. Antrag und Unter­lagen sind dann umgehend nachzureichen.



Ergeben sich nach der Beantragung des Wohngeldes Änderungen, die Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlage haben, müssen Sie uns diese um­gehend mitteilen.


Anzahl der Haushaltsmitglieder

Die Anzahl der Haus­halts­mit­glieder kann sich beispiels­weise ändern durch

  • Aus- oder Zuzug von Personen
  • Geburt eines Kindes
  • Verlust des Wohn­geld­anspruchs eines Haus­halts­mitglieds
  • Tod eines Haus­halts­mit­glieds

Verstirbt ein Haushaltsmitglied, so kann das Wohngeld für dieses Mitglied für 24 Monate weiter gezahlt werden, sofern die Wohnung nicht gewechselt und über den vollen Zeitraum weiter bewohnt wird.


Änderung des Haushaltseinkommens

Erhöht oder vermindert sich das Haus­halts­ein­kommen, senden Sie uns bitte die neuen Ein­kommens­nach­weise zu.

Schwankt Ihr Ein­kommen, er­stellen wir anhand Ihrer bisherigen Ein­kommens­nach­weise eine Ein­kommens­prog­nose für die Zukunft. Entwickelt sich Ihr durch­schnitt­liches Ein­kommen anders als von uns prognostiziert, teilen Sie uns dies bitte ebenfalls mit.


Änderungen bei den Wohnkosten

Mitzuteilen sind Veränderungen der Miethöhe bzw. Veränderungen bei den Eigen­tums­lasten. Bitte denken Sie daran, einen entsprechenden Nachweis beizufügen.


Umzug

Planen Sie einen Umzug, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit. Ihr Anspruch auf Wohn­geld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Wohn­raum, für den Wohn­geld be­willigt wurde, nicht mehr bewohnt wird. Das gilt auch, wenn sie innerhalb eines Hauses in eine andere Wohnung ziehen.

Maßgeblich für den Wohn­geld­be­zug ist der Tag des Auszugs und nicht, wie lange Sie noch Miete für die alte Wohnung zahlen müssen.

Denken Sie bitte daran, dass Sie für den neuen Wohn­raum einen neuen Wohn­geld­antrag stellen müssen.



WICHTIG:
Werden für die Höhe des Wohngeldes wichtige Ver­än­de­run­gen ver­spätet mit­ge­teilt, kann dies zu Rück­for­de­run­gen bereits erbrachter Leistungen führen. Bitte informieren Sie uns daher auch in Ihrem eigenen Interesse umgehend über alle Änderungen. Vielen Dank.




Sind Sie sich unsicher, ob Ihnen Wohngeld zusteht? Ist Ihnen unklar, ob Sie einen Miet- oder Lastenzuschuss beantragen müssen? Haben Sie Fragen zum Antrag?

Wir helfen Ihnen gerne weiter - telefonisch, persönlich oder per E‑Mail an wohngeld@ladadi.de.

Wer für sie zuständig ist, erfahren Sie auf unserer Seite Wohngeldberatung. Für ein persönliches Be­ra­tungs­ge­spräch ist eine tele­fonische Termin­ver­ein­barung er­for­der­lich, damit wir uns Zeit für Ihr An­lie­gen ein­planen können.



Weitere Informationen zum Wohngeld sowie Berechnungsbeispielen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.


Weitere Flyer und Broschüren zum Wohngeld Plus finden Sie auf der Unterseite "Publikationen" des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Diese sind auch in vielen Fremdsprachen erhältlich.



Schulden können bei den Sozialhilfeleistungen nicht berücksichtigt werden. Es gibt jedoch eine Reihe kostenloser Beratungsangebote, die Sie nutzen sollten, wenn Ihnen die Rückzahlung Ihrer Schulden Schwierigkeiten bereitet und Sie selbst keine Klärung mit dem Gläubiger herbeiführen können.


Schuldnerberatung

Haben Sie Probleme mit der Rückzahlung von Schulden (z. B. Bankdarlehen, überzogenes Konto, Ratenkredite, Autokredite, Immobilienkredite usw.), wenden Sie sich bitte an unsere Schulderberatung.


Fachstelle "Sichern und Wohnen"

Sie haben Mietrückstände und Ihnen droht die Kündigung Ihrer Wohung? Sie haben bereits eine Räumungsklage erhalten? In solchen Fällen sollten Sie keine Zeit verlieren. Unsere Fachstelle für Wohnungnotfälle klärt Sie auf, welche Möglichkeiten Sie haben und vermittelt Hilfen zum dauerhaften Erhalt des Wohnraumes.


Verbraucherberatung zu Energieschulden

Droht Ihnen die Abschaltung des Stroms, weil Sie Schulden bei Ihrem Energieversorger haben? Die Verbraucherzentrale Hessen bietet eine kostenlose Beratung zu Energieschulden an. Bitte nutzen Sie diese frühzeitig, um einen Energiesperre zu vermeiden bzw. diese schnellstens zu stoppen.


Online-Inkasso-Check der Verbraucherzentrale Hessen

Sind Sie sich unsicher, inwieweit an Sie gestellte Forderungen berechtigt sind? Ob Sie eine eine erhaltene Rechnung zahlen müssen? In solchen Fällen kann Ihnen der kostenlose Online-Inkasso-Check der Verbraucherzentrale Hessen weiterhelfen.




In dem bundesweiten Projekt "Stromspar-Check" werden Haus­halte mit geringem Ein­kom­men in der eigenen Wohnung kos­ten­los zum Energie­sparen so­wie zum Klima­schutz im All­tag beraten.

Die Stromspar-Teams besuchen interessierte Haus­halte, messen vor Ort den Strom- und Wasser­ver­brauch von Geräten und analysieren gemein­sam mit Ihnen Ihr Ver­brauchs­ver­halten.

Sie geben prak­tische Tipps, wie Sie allein durch Ver­haltens­änderung Energie ein­sparen können - ganz ohne bauliche Maß­nahmen. Außer­dem bringen sie Energie-, Wärme- und Wasser­spar­artikel mit, die direkt eingebaut werden.

Wer Sozialhilfe bezieht, hat Anspruch auf einen kostenlosen Stromspar-Check. Durch­ge­führt wird der Stromspar-Check im Landkreis Darmstadt-Dieburg von:


Griesheim - Initiative Arbeit im Bistum Mainz e. V.

Donaustr. 19
64347 Griesheim

Telefon: 069 / 2475158-41
E-Mail: stromsparcheck@initiativearbeit.com


Weitere Informationen

Auf der Internetseite www.stromspar-check.de finden Sie weitere Informationen und Tipps, u. a. auch den folgenden Informationsflyer in verschiedenen Sprachen:

Flyer Stromspar-Check


Die Partner des Projekts Stromspar-Check bieten zudem auf ihrem YouTube-Kanal verschiedene Vidos zum Thema Stromsparen an. Klicken Sie auf das Video unten, werden Sie auf die entsprechende YouTube-Seite weitergeleitet und stimmen damit den YouTube-Nutzungsbedingungen zu.




>>> Bitte beachten Sie auch die Internetseite Steigende Energiepreise der Kreisverwaltung.<<<



Mietzuschuss


Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten einkommensschwache Haushalte einen staatlichen Zuschuss zur Sicherung des an­ge­mie­te­ten Wohnraums.


Mietzuschuss erhalten:

  • Mieterinnen und Mieter
  • Nutzungsberechtigte Personen bei mietähnlichen Nutzuungsverhältnissen
  • Personen mit mietähnlichem Dauerwohnrecht
  • Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim untergebracht sind (im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder)
  • Personen, die Wohnraum im eigenen Haus bewohnen, wenn es dort insgesamt mindestens drei abgeschlossene Wohneinheiten gibt



Erhalten Sie bereits andere staatliche Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes, in denen Ihre Mietkosten berücksichtigt sind, enfällt in der Regel der Anspruch auf Wohngeld.

Der Ausschluss von Wohngeld ist in § 7 WoGG (Wohngeldgesetz) geregelt.

Danach erhalten beispielsweise Personen keinen Mietzuschuss, die folgende Leistungen beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind*:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
  • Leistungen der Hilfe zum Lebens­unterhalt nach SGB XII
  • Leistungen der ergänzende Hilfe zum Lebens­unter­halt oder andere Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder ein gleich­artigen Einrichtung, die den Lebens­unter­halt umfassen
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grund­leistungen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz
  • Leistungen nach SGB XIII in Haushalten zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören

    * Keine abschließende Aufzählung, keine Nennung von Sonderfällen.

Mischhaushalt
Leben an­spruchs­be­rechtigte und nicht an­spruchs­be­rechtigte Per­sonen zu­sammen, spricht man von einem Misch­haus­halt. In diesem Fall werden bei der Wohn­geld­be­rechnung nur die an­spruchs­be­rechtigten Personen berücksichtigt. Miete und Heiz­kosten werden anteilig für diese Personen berechnet.

Auch eine vom Wohngeld ausgeschlossene Person kann in einem Misch­haushalt den Antrag auf Wohngeld stellen.



Empfangen Sie bereits andere staatliche Leistungen zur Sicherung Ihres Lebens­unter­haltes und sind sich unsicher, ob Sie einen Wohn­geld­an­spruch haben? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne, damit Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen nach dem Gesetz zustehen. Wer für Sie zuständig ist, erfahren Sie unter Wohngeldberatung.




Notwendig für die Beantragung des Mietzuschusses sind folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Mietzuschuss
  • ggf. zusätzliche Erklärung zum Wohngeldantrag
  • Fotokopie des kompletten Mietvertrages
  • Nachweis über die Mietzahlungen der letzten zwei Monate (Kontoauszüge oder Mietquittungen)
  • Einkommensnachweis, z. B.
    • Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor Antragstellung
    • Arbeitslosengeldbescheid
    • Rentenbescheid
    • Pflegegeldbescheid
    • Nachweis über Unterhalt
  • Vermögensnachweis
    • Kontoauszüge von Giro- und Sparkonten
    • Sparbücher
    • Lebensversicherungen
    • Wertpapierdepots
    • sonstige Vermögensnachweise
  • ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • ggf. Schulbescheinigung bei Kindern über 16 Jahren


Die erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf unserer Seite Formulare.

Sind Sie unsicher, welches Einkommen und welche Vermögens­werte bei der Wohn­geld­berechnung von Bedeutung sind, sprechen Sie uns bitte an. Unter Wohngeldberatung erfahren Sie, wer für Sie zu­ständig ist.



Lastenzuschuss


Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten ein­kommens­schwache Haus­halte einen staat­lichen Zu­schuss zur Sicherung des eigenen Wohnraums.


Lastenzuschuss erhalten:

Eigentümerinnen und Eigentümer

  • eines Eigenheimes
  • einer Eigentumswohnung
  • einer Kleinsiedlung
  • eines landwirtschaftlichen Betriebes

sowie

  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigen­tums­ähn­lichen Dauer­wohn­rechts

Sonderfall Mehrfamilienhaus
Bewohnen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer eine ab­ge­schlossene Wohnung in Ihrem eigenen Haus und befinden sich dort noch mindestens zwei weitere ab­ge­schlossene und ver­mietete Wohn­ein­heiten, ist ein Antrag auf Mietzuschuss zu stellen.



Erhalten Sie bereits andere staat­liche Leistungen zur Sicherung Ihres Lebens­unter­haltes, in denen die durch das Wohn­eigen­tum entstehenden Belastungen berück­sichtigt sind, enfällt in der Regel der Anspruch auf Wohngeld.

Der Ausschluss von Wohngeld ist in § 7 WoGG (Wohngeldgesetz) geregelt.

Danach erhalten beispielsweise Personen keinen Lasten­zu­schuss, die folgende Leistungen beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unter­kunft be­rück­sichtigt worden sind*:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
  • Leistungen der Hilfe zum Lebens­unterhalt nach SGB XII
  • Leistungen der ergänzende Hilfe zum Lebens­unter­halt oder andere Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder ein gleich­artigen Einrichtung, die den Lebens­unter­halt umfassen
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grund­leistungen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz
  • Leistungen nach SGB XIII in Haushalten zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören

    * Keine abschließende Aufzählung, keine Nennung von Sonderfällen.


Mischhaushalt
Leben an­spruchs­be­rechtigte und nicht an­spruchs­be­rechtigte Per­sonen zu­sammen, spricht man von einem Misch­haus­halt. In diesem Fall werden bei der Wohn­geld­be­rechnung nur die an­spruchs­be­rechtigten Personen berücksichtigt. Wohn- und Heiz­kosten werden anteilig für diese Personen berechnet.

Auch eine vom Wohngeld ausgeschlossene Person kann in einem Misch­haushalt den Antrag auf Wohngeld stellen.



Empfangen Sie bereits andere staatliche Leistungen zur Sicherung Ihres Lebens­unter­haltes und sind sich unsicher, ob Sie einen Wohn­geld­an­spruch haben? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne, damit Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen nach dem Gesetz zustehen. Wer für Sie zuständig ist, erfahren Sie unter Wohngeldberatung.




Notwendig für die Beantragung des Lasten­zu­schusses sind folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Lastenzuschuss
  • ggf. zusätzliche Erklärung zum Wohngeldantrag
  • Fremdmittelbescheinigung der Bank / Bausparkasse
  • Einkommensnachweis, z. B.
    • Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor Antragstellung
    • Arbeitslosengeldbescheid
    • Rentenbescheid
    • Pflegegeldbescheid
    • Nachweis über Unterhalt
  • Vermögensnachweis
    • Kontoauszüge von Giro- und Sparkonten
    • Sparbücher
    • Lebensversicherungen
    • Wertpapierdepots
    • sonstige Vermögensnachweise
  • ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • ggf. Schulbescheinigung bei Kindern über 16 Jahren


Die erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf unserer Seite Formulare.

Sind Sie unsicher, welches Einkommen und welche Vermögens­werte bei der Wohn­geld­berechnung von Bedeutung sind, sprechen Sie uns bitte an. Unter Wohngeldberatung erfahren Sie, wer für Sie zu­ständig ist.




Ihre Frage ist nicht dabei?

Wir sind auch außerhalb des Internets gerne für Sie da. Telefonisch oder persönlich mit unserer Wohngeldberatung.