Presse-Archiv 2020
Bessere Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Ferienjobs und den Corona-Prämien für Hartz IV Empfänger
02.07.2020
Darmstadt-Dieburg – Die Hinzuverdienstgrenze bei Ferienjobs verdoppelt sich von 1200 Euro auf 2400 Euro pro Jahr. Diese Regelung gilt rückwirkend ab den Osterferien, aber natürlich auch für die Sommerferien und zukünftigen Ferien. Bis zu einem Betrag von 2.400 Euro pro Person wird der Hinzuverdienst von Schülerinnen und Schülern, die Grundsicherungsleistungen beziehen, nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet, wenn sie diesen Job nur in der Ferienzeit ausüben. Ausgenommen von der Neuregelung sind Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen und weniger als 18 Monate in Deutschland leben.
Eine weitere, bis zum Jahresende befristete Regelung betrifft die so genannte Corona-Prämie. Diese Prämie kann von Arbeitgebern oder durch das Land Hessen an Beschäftigte wegen der Corona-Pandemie steuerfrei gezahlt werden. Sie wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet und steht damit zusätzlich zur Verfügung. Die Corona-Prämie ist nicht begrenzt auf Personen, die in der Pflege oder im Handel arbeiten. Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können diese als Anerkennung für die Leistungen in der Corona-Zeit zahlen. Außerdem kommt die steuerfreie Prämie auch Personen mit Minijob zugute: Die Prämie, die zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt wird, wird bei der Berechnung der zulässigen Entgeltgrenze nicht berücksichtigt. Wichtig ist hierbei, dass die Zahlung der Corona-Prämie in den Entgeltunterlagen ausgewiesen wird.
Sozial- und Jugenddezernentin Rosemarie Lück bewertet die kürzlich beschlossenen Änderungen in der Arbeitslosengeld II-Verordnung als positiv. Diese Änderungen kommen insbesondere Familien, Mini-Jobbern und Personen zugute, die in der Corona-Pandemie weiterhin unter schwierigen Bedingungen tätig waren, sind oder sein werden. Nicht nachvollziehbar ist, dass diese Regelung nicht für alle Hilfeempfänger gilt. Ausgenommen davon sind Menschen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen und weniger als 18 Monate in Deutschland leben.