Ausfuhrkennzeichen
Unterlagen:
- gültiger Personalausweis des*der künftigen Fahrzeughalters*in
- bei Reisepass zusätzlich eine Meldebescheinigung
- bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Personalausweis oder Reisepass des*der Geschäftsführers*in
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)/bei Leichtkrafträdern die Betriebserlaubnis
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer
- Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass des*der Bevollmächtigten (bei Beauftragung von Dritten)
- Empfangsbevollmächtigung (bei Personen ohne Wohnsitz in Deutschland)
- Internationale grüne Versicherungskarte und gelbe dreiteilige Versicherungskarte
- Bericht der Hauptuntersuchung (im Original)
- Kennzeichen (wenn das Fahrzeug noch nicht außer Betrieb gesetzt wurde)
- das Fahrzeug muss bei einer Zulassungsbehörde vorgefahren werden (bitte überprüfen Sie wo die eingeschlagene Fahrzeug-Ident.-Nr. steht)
Hinweise:
Ausfuhrkennzeichen werden für Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland zugeteilt.
Ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates nicht möglich, ist eine Vorsprache beim zuständigen Hauptzollamt (nachdem Sie bei der Zulassungsbehörde vorgesprochen haben) erforderlich, um die Steuer im Voraus zu begleichen.
Bitte beachten Sie, dass die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens nur bei der für den Hauptwohnsitz des*der künftigen Halters*in zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt werden kann.
Personen ohne Wohnsitz in Deutschland
Ausfuhrkennzeichen dürfen an Personen ohne Wohnsitz in Deutschland nur unter Angabe und mit Gegenzeichnung einer*eines Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Zulassungsbehörde zugeteilt werden.
Hierfür ist zusätzlich zu den sonstigen Dokumenten der Vordruck der Empfangsbevollmächtigung auszufüllen und sowohl von der empfangsbevollmächtigten als auch von der vollmachtgebenden Person unterschrieben einzureichen sowie die Ausweisdokumente der empfangsbevollmächtigten und der vollmachtgebenden Person vorzulegen.
Eine empfangsbevollmächtigte Person ist nicht mehr zu benennen, wenn der*die Halter*in seinen Wohnsitz in einem Land hat, in dem das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland in Kraft ist. Nachfolgende Länder sind hiervon betroffen: Belgien, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweiz und Spanien. In diesen Fällen ist das Formular Halter ohne Wohnsitz in DE durch den*die Halter*in auszufüllen.
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