Behördliche Namensänderung

Allgemeines 

Die Namensführung einer Person ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den personenstandsrechtlichen Vorschriften vollständig und abschließend geregelt.

Es kann jedoch Fälle geben, in denen aus verschiedensten Gründen der rechtmäßig zu führende Name eine Belastung für die/den Namensträger/in darstellt und deshalb geändert werden soll. Ist dies nach den Regelungen des BGB und den personenstandsrechtlichen Vorschriften nicht möglich, kommt evtl. die behördliche Namensänderung in Betracht.

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) vom 05.01.1938 (RGBl. I S. 9 / BGBl. III Nr. 401-1) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980 (BAnz. Nr. 153 a vom 20.08.1980), jeweils in der geltenden Fassung.

Danach ist eine behördliche Namensänderung nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund (im Sinne des Gesetzes) die Namensänderung rechtfertigt.

Der Grund muss objektiver Natur, nachvollziehbar und belegbar sein. Allein der Wunsch, einen anderen Namen führen zu wollen, genügt nicht.

Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten und/oder Widrigkeiten im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härten zu vermeiden. Das Gesetz kann angewendet werden auf Deutsche und auf Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Wir empfehlen Ihnen, sich vor Antragstellung von unserer Behörde beraten zu lassen.

Wer ist zuständig?

Für Anträge zur Änderung des Familiennamens ist die Kreisverwaltung zuständig.

Einen Antrag auf Vornamensänderung können Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen.

Bei Kommunen mit weniger als 7.500 Einwohnern, dies sind im Landkreis Darmstadt-Dieburg zurzeit:

  • Bickenbach
  • Eppertshausen
  • Fischbachtal
  • Groß-Bieberau
  • Messel
  • Modautal
  • Otzberg

 

bearbeitet die Kreisverwaltung ebenfalls die Vornamensänderungsanträge.

Anträge und Hinweise

Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung

Merkblatt für Namensänderungsanträge

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie für die Beantragung der behördlichen Namensänderung benötigen, ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation und individuell sehr unterschiedlich.

Grundsätzlich sind erforderlich: 

  • Beglaubigung der Unterschrift/en
  • eine ausführliche Begründung des Antrages
  • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, ggf. der Rechtsstellung
  • aktuelle Meldebescheinigung und Wohnsitznachweis der letzten 5 Jahre
  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
  • wenn die/der Antragsteller/in verheiratet ist oder war, beglaubigte Abschriften des Heiratseintrags / der Heiratseinträge
  • bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben ein behördliches Führungszeugnis
  • für volljährige Personen eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

Je nach Sachlage können weitere Unterlagen erforderlich sein. Welche Unterlagen Sie konkret benötigen, teilen wir Ihnen im Rahmen der Beratung mit.

Gebühren

Gemäß Artikel I § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 07.01.1938 (RGBl. I S.12 / BGBl. III Nr. 401-1) in der geltenden Fassung ist die Gebühr

  • für die Änderung eines Familiennamens zwischen 28,00 € und 1.680,00 €
  • für die Änderung eines Vornamens zwischen 28,00 € bis 560,00 € festzusetzen.

Die Bemessung dieser Rahmengebühr richtet sich nach §§ 3, 4, 6 und 16 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) vom 28.01.2004 (GVBl. I S. 36) in der jeweils gültigen Fassung. Danach sind bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen:

  • der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand,
  • die Bedeutung der Namensänderung und der wirtschaftliche Wert für die/den Antragsteller/in sowie
  • deren / dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

Vollständige Nachweise des Familieneinkommens ( =  Einkommen aller mit der / dem Antragsteller/in in Haushaltsgemeinschaft lebender Personen, zwischen denen Unterhaltspflicht besteht) sind daher beizufügen.

Ansprechpartner/-in

Name
Sachgebiet
ZimmerTelefon

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Standort:
Kreishaus Dieburg
 
Frau Hinz
Personenstandswesen
300206151 / 881-1250